Was tun, wenn Angehörige verhaftet werden?

Wurde Ihr Ehemann, Freund, Sohn oder Bruder verhaftet? Oder wurde Ihre Ehefrau, Tochter, Partnerin, Schwester oder ein anderer Angehöriger oder Bekannter festgenommen? Die Verhaftung einer Person ist immer auch ein Schock für Angehörige. Dieser Beitrag soll Angehörigen als Orientierung und Hilfe dienen.

Wenn eine Person in der Schweiz verhaftet wird, findet in der Regel zunächst eine Einvernahme bei der Polizei statt. Bei einer Einvernahme handelt es sich um eine Befragung. Innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei entweder die Person freilassen oder sie der Staatsanwaltschaft vorführen. Wenn sich im Rahmen der Abklärungen und der Einvernahme der Tatverdacht und die Haftgründe erhärten, wird die verhaftete Person der Staatsanwaltschaft vorgeführt.

Bei der Staatsanwaltschaft findet wieder eine Einvernahme (Hafteinvernahme) statt. Innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung muss die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht stellen oder die Person freilassen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet nach Eingang des Antrags innert 48 Stunden.

Es kann daher einige Tage dauern, bis feststeht, ob Ihre Angehörige in Haft bleiben muss oder nicht.

Muss ich eine Strafverteidigung für meinen Angehörigen organisieren?

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, verfügt die betroffene Person bereits über eine Verteidigung. Notwendige Verteidigung bedeutet, dass der Beschuldigte zwingend einen Anwalt/eine Anwältin benötigt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder ein Landesverweis droht.

In diesen Fällen muss die Verteidigung bereits ab der ersten polizeilichen Einvernahme anwesend sein. Die festgenommene Person wird gefragt, ob sie eine Person kennt, die sie verteidigen soll. Diese wird anschliessend kontaktiert. Wenn die betroffene Person niemanden nennt, wird über die Pikett-Strafverteidigungsliste im Kanton Zürich eine Strafverteidigung hinzugezogen.

Die verhaftete Person kann der Verteidigung mitteilen, wen sie über die Verhaftung informieren soll. In diesem Fall haben Sie als Angehörige eine Ansprechperson. Wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt, wird zu Beginn nur eine Verteidigung hinzugezogen, wenn die festgenommene Person dies wünscht. Ohne Verteidigung gestaltet sich die Kontaktaufnahme bzw. Informierung von Angehörigen schwieriger. In der Regel kann die verhaftete Person einen Anruf durchführen und jemanden informieren. Wenn Sie wissen, welche Polizei oder Staatsanwaltschaft zuständig ist, können Sie dort anrufen und nachfragen, ob Sie Informationen erhalten. Auch Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen – wie die Strafverteidigung – grundsätzlich nur Informationen herausgeben, wenn die verhaftete Person ihr Einverständnis gegeben hat.

Wer bezahlt die Strafverteidigung?

Wenn ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt und die Person die finanziellen Mittel nicht hat, werden die Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen. In diesem Fall handelt es sich um eine amtliche Verteidigung. Sollte die verhaftete Person mit der Verteidigung nicht zufrieden sein, kann unter Umständen ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt werden.

Angehörige von verhafteten Personen können sich selbstverständlich beraten lassen und eine Zweitmeinung einholen. Es ist jedoch zu beachten, dass sie keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung oder eine Entschädigung für anwaltliche Aufwände haben. Folglich müssen sie die Anwaltskosten selbst tragen.

Wie kann ich meine Angehörigen in Untersuchungshaft kontaktieren oder besuchen?

Wenn es zur Untersuchungshaft kommt, gibt es die Möglichkeit des Briefverkehrs. Beachten Sie jedoch, dass die Briefe, die zwischen der verhafteten Person und Ihnen ausgetauscht werden, zuerst von der Staatsanwaltschaft gelesen werden. Es darf nicht über das laufende Verfahren geschrieben werden. Je nach Stadium der Untersuchungen besteht auch die Möglichkeit, die Person im Gefängnis zu besuchen. Hierfür muss bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Besuchsbewilligung beantragt werden. Danach können Sie beim Gefängnis anrufen und einen Termin vereinbaren.

Sodann haben Sie die Möglichkeit, der inhaftierten Person Geld zu überweisen oder bestimmte Sachen vorbeizubringen. Hierzu empfiehlt es sich, sich mit der zuständigen Gefängnisverwaltung in Verbindung zu setzen.

Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit oder unterstützen Sie bei der Kontaktaufnahme mit Ihren Angehörigen und den Behörden.

Rechtsanwältin Cidem Kisa