Baurekurs: Rekurs bereits in der Planungsphase nötig

Ein Rekurs von Anwohnern gegen die geplante Pantanal-Voliere im Zoo Zürich wurde vor Kurzem vom Baurekursgericht abgewiesen und die erteilte Baubewilligung bestätigt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeigt aber auf, dass ein Rekurs gegen die effektive Baubewilligung allenfalls nicht ausreicht:

Eines der Argumente der rekurrierenden Anwohner war, dass der Umweltverträglichkeitsbericht des Zoos Zürich nicht die aktuelle bauliche bzw. umweltrechtliche Situation berücksichtige und keine weiteren Bauvorhaben bewilligt werden dürfen, bevor für die Gesamtanlage ein aktueller Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werde.

Der Umweltverträglichkeitsbericht für den Zoo Zürich wurde im Jahr 1995 erstellt und im Jahr 1998 um einen Nachtrag ergänzt. Dieser Bericht erfolgte im Hinblick auf bis ins Jahr 2020 geplante Erweiterungen des Zoos, was auch die Masoala-Halle umfasste. Gestützt auf diesen Bericht wurde 1997 der kantonale Gestaltungsplan „Zoo Zürich“ festgesetzt und 1999 genehmigt. Im Jahr 2008 und 2009 wurde der Gestaltungsplan jeweils teilrevidiert, um unter anderem die Vergrösserung des Elefantenhauses zu berücksichtigen, im Jahr 2020 erfolgte eine weitere Teilrevision für neue Tierhäuser (neues Gorilla-Haus). Diese letzte Revision umfasste auch die geplante Verschiebung der Vogelvoliere über die Pantanal-Anlage. Zur Umweltverträglichkeitsprüfung hielt der damalige Festsetzungsbeschluss fest, die Änderungen des Gestaltungsplans würden zu keiner wesentlichen Änderung führen, weshalb keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nötig sei.

Das Bundesgericht verfolgt in seiner Rechtsprechung die klare Linie, dass Nutzungspläne und damit in engem Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen direkt im Anschluss an deren Erlass anzufechten sind. Später kann ein Nutzungsplan (also sowohl ein Zonenplan wie auch ein Gestaltungsplan) grundsätzlich nicht mehr im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens «mitüberprüft» werden. Nur «wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen», ist eine Ausnahme denkbar.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der kantonale Gestaltungsplan „Zoo Zürich“, einschliesslich der diesem zugrunde liegenden umweltrechtlichen Beurteilung, im Rekursverfahren gegen die heutige Baubewilligung nicht mehr akzessorisch mit-überprüft werden kann.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings wiegt die Argumentation des Baurekursgerichts schwer: das heutige Bauvorhaben bewegt sich im Rahmen des bereits bewilligten Gestaltungsplans, und da die Anwohner den Gestaltungsplan damals innert Frist nicht angefochten haben, ist eine «Mit-Anfechtung» heute nicht mehr möglich. Damit fällt ein wesentliches Argument der rekurrierenden Anwohner dahin. Ob damit der Bau der Pantanal-Voliere ganz hätte verhindert werden können, bleibt zwar dennoch unklar, es ist aber immerhin denkbar, dass bei rechtzeitigem Rekurs gegen den Gestaltungsplan ein neuer, aktueller Umweltverträglichkeitsbericht hätte eingeholt werden müssen und die Voliere möglicherweise nicht an der heutigen Stelle hätte eingeplant werden dürfen.

Es ist daher ratsam, künftige bauliche Entwicklungen nicht erst dann zu verfolgen, wenn das effektive Bauvorhaben publiziert ist, sondern bereits dann, wenn die damit zusammenhängenden Nutzungspläne revidiert werden. So ist es auch sehr empfehlenswert, wenn Änderungen der Bau- und Zonenordnung inkl. Zonenplan der Gemeinde anstehen, die möglicherweise eine Änderung für das eigene Grundstück oder die Nachbarschaft bedeuten. Gewichtige Argumente gegen solche planerischen Änderungen sollten besser frühzeitig eingebracht werden. Es drängt sich daher auf, rechtzeitig einen Fachanwalt aufzusuchen, der das weitere Vorgehen frühzeitig abklären und die erforderlichen Schritte einleiten kann.

RA Roman Wyrsch