Unverhoffter Organisationsmangel?

Bei Gesellschaften liegt u.a. ein Organisationsmangel vor, wenn die Organe (Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung und Revisionsstelle) nicht mehr gesetzes- und statutenkonform besetzt sind, oder wenn keine gültige Domiziladresse mehr vorliegt.
Erhält das Handelsregisteramt Kenntnis von einem solchen Organisationsmangels, setzt es der Gesellschaft Frist an zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Wochen bis Monate). Fehlende Organe müssen innert dieser Frist durch die General- bzw. Gesellschafterversammlung neu gewählt werden, und ein fehlendes Domizil muss durch den Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung ersetzt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, droht das Handelsregisteramt, die Gesellschaft von Amtes wegen in Liquidation zu setzen und zu löschen.
In diesem Zusammenhang hat es in den letzten Jahren einige Gesellschaften sozusagen «auf dem linken Fuss erwischt». Viele haben die vormals als reine «Ordnungsvorschrift» verstandene Regel von Art. 699 Abs. 2 OR nicht beachtet, wonach die ordentliche General- bzw. Gesellschafterversammlung alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden muss. Nun hat das Bundesgericht 2023 klargestellt, dass ein Verwaltungsrat ohne rechtzeitige Wiederwahl keine Generalversammlung mehr einberufen kann (BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023). Beschlüsse einer Generalversammlung, die von einem nicht mehr im Amt stehenden Verwaltungsrat einberufen wurde, sind nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig.
General- bzw. Gesellschafterversammlungen, die nicht durch einen noch im Amt stehenden Verwaltungsrat oder Geschäftsführer einberufen worden waren, z.B. erst im September statt bis zum 30. Juni, erschienen damit automatisch als handlungsunfähig. Was also war zu tun? Einerseits gibt es die Möglichkeit der «Universalversammlung» mit Anwesenheit sämtlicher Aktionäre bzw. Stammanteilsinhaber. Diese kann gültig Beschluss fassen und Wahlen abhalten, auch ohne vorgängige Einberufung. In Fällen, wo die Aktionäre bzw. Gesellschafter zerstritten sind, funktioniert das aber nur selten. Diesfalls ist nur noch der Weg über das Gericht möglich, welchem ein Aktionär, Gesellschafter oder Gläubiger ein Gesuch um Behebung des Organisationsmangels stellen kann (für die AG Art. 731b Abs.1 Ziff. und Abs. 1bis Ziff. 2 OR; die übrigen Gesellschaften verweisen auf die Regelungen des Aktienrechtes). Zuständig ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft im summarischen Verfahren. Das Gericht beruft dann einen Interim-Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer mit der Auflage, zur General- bzw. Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Wahlgeschäfte zu traktandieren. Zudem bestellt das Gericht der Gesellschaft selbst einen Prozessvertreter für dieses Verfahren.
Also alles aufwändig, zeitraubend und teuer. Gesellschaften können sich gegen diese Unannehmlichkeiten wappnen, indem sie einfach rechtzeitig zur ordentlichen Generalversammlung bis spätestens 30. Juni einladen. Zudem erscheint es sinnvoll, die Amtsdauer der Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer statutarisch auf zwei oder sogar drei Jahre auszudehnen. Dann nämlich ist das einmalige Verpassen der «Ordnungsvorschrift» von Art. 699 Abs. 2 OR insofern nicht mehr fatal, als die Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer ja auch ohne Wiederwahl noch im Amt sind und auch zu einer späteren General- bzw. Gesellschafterversammlung noch einberufen können.
Marco Mathis
MLaw, Rechtsanwalt

