Was ist der Unterschied zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen?
Im Schweizer Strafrecht unterscheidet man zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Diese Einteilung bildet eine zentrale Grundlage für die Verfahrensart, die Zuständigkeit der Behörden sowie die Strafzumessung.
Ein Verbrechen ist nach Art. 10 Abs. 2 StGB eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Dazu zählen beispielsweise schwere Gewaltdelikte wie Mord (Art. 112 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Verbrechen gelten als die schwersten Delikte im Strafrecht. Mit der Verurteilung erfolgt meistens ein Eintrag im Strafregister, der mit langen Tilgungsfristen verbunden ist.
Ein Vergehen liegt gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB vor, wenn die angedrohte Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ist. Beispiele hierfür sind einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Vergehen machen einen grossen Grossteil der strafrechtlichen Verurteilungen aus. Auch hier erfolgt im Falle einer Verurteilung in der Regel ein Strafregistereintrag.
Übertretungen schliesslich sind die leichtesten Delikte. Gemäss Art. 103 StGB sind das Delikte, die mit Busse (bis CHF 10’000) bedroht sind. Dazu gehören unter anderem Tätlichkeiten wie schubsen oder eine (leichte) Ohrfeige (Art. 126 StGB), geringfügige Vermögensdelikte bis zu einer Deliktssumme von CHF 300 (Art. 172ter StGB) oder bestimmte Verkehrsregelverletzungen. Das Verfahren bei Übertretungen ist in der Regel vereinfacht; häufig werden diese Delikte im Ordnungsbussenverfahren oder mit einem Strafbefehl (das heisst ohne Gerichtsverfahren) erledigt. Ab einer Bussenhöhe von CHF 5'000 werden auch Übertretungen im Strafregister eingetragen (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG).
Nur bei der Untersuchung von Verbrechen oder Vergehen können überhaupt prozessuale Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft (Art. 221 StPO), DNA-Analysen (Art. 255 StPO), Observationen (Art. 282 StPO), Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 284 StPO) oder eine verdeckte Fahndung (Art. 298a StPO) angeordnet werden.
Fazit: Die Einteilung der Delikte in Verbrechen, Vergehen und Übertretung ist nicht nur für die Strafzumessung (und die Erledigungsform) von Bedeutung, sondern auch für das Strafprozessrecht und die Art und Weise, wie das Verfahren geführt wird. Zum Beispiel hängt die Frage, ob beim untersuchten Delikt Zwangsmassnahmen zulässig sind und falls ja, welche, unter anderem von der Schwere des untersuchten Delikts ab.
RA Adrian Bigler



