Rechtskraft

Verurteilung wegen eines Strassenverkehrsdeliktes per Strafbefehl?

Wer von der Staatsanwaltschaft wegen eines Verkehrsdelikts (z.B. grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG) per Strafbefehl verurteilt worden und mit der tatsächlichen oder rechtlichen Begründung nicht einverstanden ist, dem wird dringend dazu geraten, gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen Einsprache zu erheben (Achtung, diese 10-Tage Frist ist nicht erstreckbar!)

Dies aus folgenden Gründen: Der Strafbefehl wird, sobald er in Rechtskraft erwachsen, d.h. nicht angefochten worden ist, automatisch an die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes weitergeleitet. Dort nimmt das Unheil seinen Lauf, sprich, der bereits von der Staatsanwaltschaft verurteile vermeintliche „Verkehrssünder“ muss mit einer empfindlichen Massnahme (z.B. einem Entzug des Führerausweises) und weiteren Kosten rechnen. Diese Konsequenzen sind in aller Regel weitaus gravierender als die Busse oder Geldstrafe, für die der fehlbare Autolenker bereits mittels Strafbefehl verurteilt worden ist.

Der angesprochene Automatismus lässt sich kaum mehr aufhalten, da sich die Strassenverkehrsämter an die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen in den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften gebunden fühlen. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Grundlage, und in der Lehre ist denn auch umstritten, ob diese Praxis rechtmässig ist. Aber dagegen anzukommen ist äusserst aufwendig und in vielen Fällen nicht erfolgsversprechend. 

Melden Sie sich also sofort nach Erhalt des Strafbefehles bei einem Anwalt. Er wird mit Ihnen die Chancen und Risiken einer Einsprache erörtern. Sollten Sie die 10-tägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verstreichen lassen, ist Ihre Position im nachfolgenden Administrativverfahren besonders misslich.

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