Das neue Unterhaltsrecht – das ändert sich ab 2017

Interview vom 30. November 2016 by Lilly Toriola von scheidungsagentur.ch (gekürzte Fassung), veröffentlicht auf scheidungsagentur.ch

Am 1. Januar 2017 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Die wichtigste Änderung: Das Gesetz sieht bei getrennten, unverheirateten Eltern nebst dem Kindesunterhalt neu auch einen Betreuungsunterhalt vor. Und auch bei Geschiedenen wird sich künftig einiges ändern. Trotz des baldigen Inkrafttretens sind noch einige Fragen offen. Simone Thöni, Partneranwältin der scheidungsagentur.ch zu den wichtigsten Änderungen rund um das neue Unterhaltsrecht.

Simone Thöni, eine der wichtigsten Änderungen des neuen Unterhaltsrechts ist, dass Kinder von unverheirateten Eltern bei einer Trennung nicht mehr benachteiligt werden sollen. Was wird sich künftig konkret ändern?
Bislang hatte jener unverheiratete Elternteil, der das Kind betreute, nur Anspruch auf Kinderunterhalt. Neu auch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Betreuenden gedacht ist. Was wichtig zu wissen ist: Der Betreuungsunterhalt ist neu Teil des Kinderunterhalts.

Der Kinderunterhalt setzt sich künftig also anders zusammen als bisher?
Ja, der Kinderunterhalt setzt sich ab 1.1.2017 aus zwei verschiedenen Unterhaltsformen zusammen; aus dem sogenannten «Barunterhalt» und dem vorhin erwähnten «Betreuungsunterhalt». Der Barunterhalt entspricht dem bisherigen Kinderunterhalt und deckt die Kosten für Essen, Kleider, Krankenkassenprämien, Anteil an Wohnkosten und Steuern, Fremdbetreuungskosten und weiteres. Der Betreuungsunterhalt ist für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Betreuenden gedacht.

Rechtskraft_Das_neue_Unterhaltsrecht

Mit der Gesetzesänderung sollen Kinder von unverheirateten und Kinder von verheirateten Eltern gleichgestellt werden. Was gilt, wenn die Eltern gar nie ein Konkubinatspaar waren und nur eine sehr kurze Beziehung hatten?
Dies ist noch völlig unklar. Eine entsprechende Regelung fehlt im Gesetz. Diese Frage werden deshalb die Gerichte beantworten müssen. Möglich ist beispielsweise, dass in einem solchen Fall weniger lange Betreuungsunterhalt bezahlt werden muss.

Welche Auswirkungen hat das neue Unterhaltsrecht bei verheirateten Eltern, die sich trennen oder scheiden lassen?
Bei Verheirateten wird quasi ein Teil des heutigen nachehelichen Unterhalts in den Betreuungsunterhalt verschoben. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag wird somit in der Regel künftig geringer sein, der Kinderunterhalt dagegen höher.

All jene, die nach bisherigem Recht nur Barunterhalt erhalten haben, wären ab 2017 faktisch im Nachteil. Besteht ein Anspruch darauf, dass der nach altem Recht festgelegte Unterhalt im neuen Jahr erhöht wird?
Bei unverheirateten Eltern kann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf Antrag des Kindes – faktisch also auf Antrag des betreuenden Elternteils – eine Anpassung des Unterhalts verlangt werden. Bei geschiedenen Eltern kann eine Abänderung nur verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person decken. Bedeutet das, dass nur Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn man finanziell tatsächlich darauf angewiesen ist?
Bei unverheirateten Eltern gilt: Kann die betreuende Person für die eigenen Kosten selbst aufkommen, erhält sie nur den Barunterhalt für das Kind. Bei verheirateten Paaren ist die Lage etwas anders: Hier kann noch der nacheheliche Unterhalt hinzukommen. Dieser soll den während der Ehe gelebten Standard und die Altersvorsorge decken.

Muss auch dann Betreuungsunterhalt bezahlt werden, wenn der betreuende Elternteil teilweise oder voll berufstätig ist und das Kind grösstenteils fremdbetreut wird?
Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Fremdbetreuungskosten gehören neu zum Barunterhalt des Kindes. Dieser muss, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell dazu in der Lage ist, ohnehin bezahlt werden. Ob zusätzlich noch Betreuungsunterhalt bezahlt werden muss, hängt nicht davon ab, wie viel Prozent der betreuende Elternteil arbeitet, sondern ob seine Lebenshaltungskosten gedeckt sind oder nicht. Reicht das eigene Einkommen und der Barunterhalt des Kindes nicht aus, hat man Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Wie wird das Ganze geregelt, wenn sich Mutter und Vater die Betreuung zu je 50 Prozent teilen?
In diesem Fall ist der Einkommensunterschied der Eltern entscheidend. Verdienen beide in etwa gleich viel, muss kein Betreuungsunterhalt bezahlt werden. Dies weil beide Elternteile die eigenen Kosten des täglichen Bedarfs selber tragen. Ausgeglichen werden müssen hingegen die Kosten, die ein Elternteil alleine trägt, wie beispielsweise Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämie oder Zahnarztkosten. Kann ein Elternteil seine Lebenshaltungskosten trotz Erwerbstätigkeit und Kinderunterhalt nicht decken, und der andere Elternteil verdient weit mehr, so muss dennoch ein Betreuungsunterhalt gezahlt werden.

Was wenn der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell nicht in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen?
Dann muss der andere Elternteil den fehlenden Betrag selbst aufbringen und im Notfall Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Wie sieht es mit dem Betreuungsunterhalt aus, wenn der betreuende Elternteil in einer neuen stabilen Beziehung lebt? Fällt dieser dann – wie beim nachehelichen Unterhalt üblich – weg?
Nein, anders als der nacheheliche Unterhalt, entfällt der Betreuungsunterhalt in einem solchen Fall nicht. Dies weil es sich um Unterhalt des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils handelt.

Bis zu welchem Kindesalter muss der Betreuungsunterhalt geleistet werden?
Man geht hier entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt von der sogenannten «10/16-Regel» aus. Das bedeutet, dass die betreuende Person einer 50-Prozent-Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Ist das jüngste Kind sechzehn Jahre alt, ist eine volle Erwerbstätigkeit möglich. Ob die Gerichte diese Regel neu auch bei Unverheirateten anwenden, ist derzeit noch fraglich. Sollte dies der Fall sein, so müsste bis zum sechzehnten Geburtstag des jüngsten Kindes Betreuungsunterhalt bezahlt werden.

Welche Auswirkungen hat die neue Regelung diesbezüglich bei Geschiedenen?
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag wird in der Regel ja künftig geringer sein, der Kinderunterhalt dagegen höher. Da der Betreuungsunterhalt grundsätzlich entfällt, wenn das jüngste Kind sechzehnte Lebensjahr erreicht, müsste der nacheheliche Unterhalt zu diesem Zeitpunkt womöglich erhöht werden. Dies kann beispielsweise dann nötig sein, wenn der nacheheliche Unterhalt für den betreuenden Elternteil nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

Für eine Scheidung muss man zwingend vors Gericht. Konkubinatspaare dagegen regeln die Trennung ohne Gericht. Wer entscheidet über die Höhe des Kindesunterhalts bei unverheirateten Eltern, die sich trennen?
An den Zuständigkeiten ändert sich nichts. Der Unterhalt kann, wenn sich die Eltern einig sind, wie bisher in einem Unterhaltsvertrag festgehalten werden, der durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB genehmigt wird. Können sich die Eltern nicht einigen, ist das Gericht zuständig.

Interview: Lilly Toriola, scheidungsagentur.ch