Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking – im Gesetz «Nachstellung» genannt – in der Schweiz ein eigener Straftatbestand (Art. 181b StGB). Zehn Monate später liegen die ersten Entscheide vor. Dieser Beitrag zeigt, wann aus Belästigung strafbare Nachstellung wird, was Betroffene tun können und was gilt, wenn man selbst beschuldigt wird.
Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking – im Gesetz «Nachstellung» genannt – in der Schweiz ein eigener Straftatbestand (Art. 181b StGB). Zehn Monate später liegen die ersten Entscheide vor. Dieser Beitrag zeigt, wann aus Belästigung strafbare Nachstellung wird, was Betroffene tun können und was gilt, wenn man selbst beschuldigt wird.
Nachrichten, die nicht aufhören, ein Auto, das zufällig immer dort steht, wo man selbst gerade ist, oder der frühere Partner, der «nur reden» will – zum zwanzigsten Mal: Solche Schilderungen hören wir in der Beratung regelmässig. Bis Ende 2025 war die strafrechtliche Antwort darauf unbefriedigend. Es gab keinen Tatbestand, der das Muster als Ganzes erfasste; geprüft wurde jede Einzelhandlung – und ein Anruf, ein Geschenk oder das Warten vor dem Haus sind für sich genommen erlaubt.
Das hat sich geändert. Seither gehen viele Betroffene davon aus, jede unerwünschte Kontaktaufnahme sei nun strafbar; manche Beschuldigte sind umgekehrt überrascht, dass ein Verhalten, das sie für harmlos hielten, in einem Strafverfahren mündet. Beides ist so nicht richtig. Der Begriff «Stalking» stammt aus der Jägersprache: to stalk heisst pirschen. Das Gesetz übersetzt ihn nüchtern mit «Nachstellung» – und setzt die Schwelle bewusst nicht tief.
Was hat sich am 1. Januar 2026 geändert?
Das Parlament hat am 20. Juni 2025 einen neuen Artikel 181b ins Strafgesetzbuch aufgenommen; der Bundesrat hat ihn auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Er lautet:
«Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Neu ist nicht, dass Stalking bestraft werden kann. Schon bisher liessen sich einzelne Handlungen als Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch oder Missbrauch einer Fernmeldeanlage verfolgen, und das Bundesgericht stuft seit 2003 eine Vielzahl von Belästigungen über längere Zeit als Nötigung ein. Neu ist, dass das Gesetz das Gesamtverhalten erfasst: Viele kleine, je einzeln erlaubte Handlungen können zusammen eine Straftat bilden. Der Bundesrat hat allerdings vor überhöhten Erwartungen gewarnt: Bewiesen werden muss nach wie vor jede einzelne Handlung.
Wann ist es Nachstellung – und wann nur lästig?
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen.
Erstens eine der drei Tathandlungen. «Verfolgen» meint Nachgehen, Nachfahren, Auflauern am Wohn- oder Arbeitsort, Beobachten oder Ausspionieren. «Belästigen» ist vor allem die unerwünschte Kontaktsuche – Anrufe, Nachrichten, Briefe, Geschenke – und braucht, anders als die sexuelle Belästigung, keinen sexuellen Bezug. «Bedrohen» umfasst alles, was Angst macht, auch unterhalb der eigentlichen Drohung: Einschüchterungen, das Eindringen in den persönlichen Bereich, Angriffe auf Eigentum oder Haustiere. Ob das im Treppenhaus oder auf Instagram geschieht, spielt keine Rolle.
Zweitens Beharrlichkeit. Eine einzelne Nachricht ist kein Stalking, auch keine unangenehme. Verlangt sind mehrere Handlungen über eine gewisse Zeit, aus denen eine Hartnäckigkeit gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person spricht. Eine Mindestzahl nennt das Gesetz bewusst nicht; zwei Vorfälle genügen nach den Gesetzesmaterialien in der Regel nicht.
Drittens die Eignung, die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken. Massstab ist nicht allein das Empfinden der betroffenen Person, sondern wie das Verhalten auf eine besonnene Person in derselben Lage wirkt. Typische Anzeichen: Man wechselt das Fitnessstudio, nimmt Umwege, geht nicht mehr allein aus dem Haus. Anders als im ursprünglichen Entwurf muss nicht bewiesen werden, dass die Einschränkung tatsächlich eingetreten ist – die Eignung dazu genügt. Dafür steht «erheblich» im Gesetz: Bagatellen scheiden aus.
Hinzu kommt der Vorsatz: Die handelnde Person muss zumindest in Kauf nehmen, dass sie das Leben der anderen so einschränkt. Und wer rechtlich vorgesehene Wege geht – eine Betreibung einleitet, Anzeige erstattet oder als Behördenmitglied amtet –, stellt nicht nach, auch wenn die Gegenseite das als belastend empfindet; das Bündner Obergericht hat im Juli 2026 die Nichtanhandnahme einer solchen Anzeige gegen eine Richterin gestützt.
Nur auf Antrag – und nur für Handlungen seit 2026
Nachstellung ist ein Antragsdelikt. Polizei und Staatsanwaltschaft werden nicht von sich aus tätig; die betroffene Person muss innert drei Monaten Strafantrag stellen (Art. 31 StGB). Der ursprüngliche Vorschlag, Stalking in Paarbeziehungen von Amtes wegen zu verfolgen, wurde fallen gelassen: Nur das Opfer soll entscheiden, ob es ein Strafverfahren will. Wann die drei Monate bei einem Verhalten zu laufen beginnen, das sich über Wochen hinzieht, ist offen; nach den Gesetzesmaterialien dürfte die letzte Handlung massgebend sein. Wer zuwartet, riskiert den Antrag.
Zweite Einschränkung: Strafrecht wirkt nicht zurück. Was vor dem 1. Januar 2026 geschehen ist, kann nicht als Nachstellung bestraft werden, sondern nur nach bisherigem Recht, etwa als Nötigung. Das Obergericht Zürich hat das im Mai 2026 in einem Nachbarschaftsstreit bestätigt: Für sechzehn Vorfälle innert dreier Monate im Jahr 2020 blieb es bei der Nötigung, weil der neue Tatbestand nicht milder ist. Ob frühere Vorfälle als Vorgeschichte berücksichtigt werden dürfen, wenn das Verhalten 2026 weitergeht, werden die Gerichte erst noch klären müssen. Konkrete Angaben dazu, welche Handlungen sich nach dem 1. Januar 2026 ereignet haben, hat die Bündner Staatsanwaltschaft im erwähnten Fall denn auch verlangt.
Erste Fälle aus der Praxis
Eine der ersten Verurteilungen stammt aus Bern. Ein Mann hatte eine Frau im Fitnessstudio wiederholt angesprochen, sie nach einer polizeilichen Intervention über neu angelegte Social-Media-Profile erneut kontaktiert, sie auf dem Heimweg mit dem Auto verfolgt und an der Jacke gepackt. Die Staatsanwaltschaft bestrafte ihn im Juli 2026 per Strafbefehl mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 100 und einer Busse von CHF 2'500. Zum Vergleich: Im erwähnten Zürcher Nachbarschaftsfall lautete die Strafe für die Nötigung auf 100 Tagessätze bedingt.
Die Verfahren zeigen zugleich, dass die Spielregeln auch für die Strafverfolgungsbehörden gelten. Das Obergericht Aargau hat im September 2026 beanstandet, dass einem Beschuldigten bei der ersten Einvernahme lediglich «Nachstellung von Juni 2021 bis Mai 2026» vorgehalten wurde. Ein solcher Sammelvorwurf genügt nicht: Wer beschuldigt wird, hat Anspruch darauf zu erfahren, welche konkreten Handlungen ihm wann vorgeworfen werden.
Was können Betroffene tun?
Erstens: den Kontakt konsequent abbrechen und nicht mehr reagieren – auch nicht auf Entschuldigungen oder Geschenke. Jede Antwort wird als Einladung verstanden.
Zweitens: dokumentieren. Datum, Uhrzeit, Ort, Inhalt, Zeugen; Screenshots sichern, Nachrichten nicht löschen. Dieses Stalking-Tagebuch ist später das zentrale Beweismittel, denn der Vorwurf muss sich aus konkreten Einzelhandlungen zusammensetzen lassen. Für Videoaufnahmen gilt, was wir im Beitrag zu Dashcams und Handyvideos beschrieben haben: Zulässig ist nicht alles – im konkreten Vorfall kann eine Aufnahme aber entscheidend sein.
Drittens: Schutz holen, unabhängig vom Strafverfahren. Im Kanton Zürich kann die Polizei gestützt auf das Gewaltschutzgesetz Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot anordnen – zunächst für 14 Tage, verlängerbar; ein Verstoss ist strafbar. Zivilrechtlich kann das Gericht Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote aussprechen (Art. 28b ZGB), nötigenfalls elektronisch überwacht. Die Opferhilfe berät kostenlos und übernimmt ggf. die Anwaltskosten.
Viertens: den Strafantrag rechtzeitig stellen und sich als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligen – mit Akteneinsicht, Beweisanträgen und Genugtuungsforderung.
Was gilt, wenn man selbst beschuldigt wird?
Viele Nachstellungsverfahren entstehen aus Trennungen, Nachbarschafts- oder Arbeitskonflikten, in denen beide Seiten überzeugt sind, im Recht zu sein. Wer von einer Anzeige erfährt, sollte vier Dinge beachten.
Jeden Kontakt einstellen – auch den gut gemeinten «Klärungsversuch», auch über gemeinsame Bekannte. Genau diese Beharrlichkeit ist das Tatbestandsmerkmal. Verfügte Kontakt- und Rayonverbote sind strikt einzuhalten; ein Verstoss ist für sich strafbar und belastet das Hauptverfahren.
Nicht unvorbereitet aussagen. Niemand ist verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äussern, und der Vorhalt muss konkret sein. Handlungen vor 2026 gehören nicht zum Vorwurf der Nachstellung.
Fristen ernst nehmen. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 StPO)
Mit den Nebenfolgen rechnen. Das Gericht kann mit der Verurteilung ein Kontakt- und Rayonverbot verbinden (Art. 67b StGB), und die betroffene Person kann Genugtuung geltend machen.
Fazit und Checkliste – Stalking im Strafrecht
Der neue Tatbestand schliesst eine Lücke, aber er ist kein Mittel gegen jedes unerwünschte Verhalten. Entscheidend ist das Muster: mehrere Handlungen, beharrlich gegen den erkennbaren Willen, geeignet, das Leben der anderen Person erheblich einzuschränken.
- Stalking ist seit dem 1. Januar 2026 als «Nachstellung» strafbar (Art. 181b StGB)
- Nicht jede Belästigung ist Nachstellung – es braucht Beharrlichkeit und Erheblichkeit
- Strafverfolgung nur auf Antrag; Frist drei Monate – nicht zuwarten
- Handlungen vor 2026 werden nach bisherigem Recht beurteilt
- Betroffene: Kontakt abbrechen, dokumentieren, polizeilichen und zivilrechtlichen Schutz nutzen
- Beschuldigte: Kontakt einstellen, Verbote einhalten, Vorhalt prüfen lassen, Einsprachefrist von zehn Tagen beachten
Unsere Strafrechtsexpert:innen beraten Betroffene wie Beschuldigte – je früher, desto besser.
RA Markus J. Meier




