Rechtskraft

Die Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung

Nach einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. In der Praxis sehen wir uns immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob es eine Möglichkeit gäbe, die Niederlassungsbewilligung bereits früher zu erhalten. Kaum bekannt ist hierbei die Möglichkeit der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration. Für die Erteilung dieser Bewilligung sind jedoch strengere Voraussetzungen zu erfüllen als bei deren ordentlichen Erteilung.

Vorbemerkung

Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, sofern sich eine Person insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war; überdies dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integrationskriterien müssen erfüllt sein (Art. 34 Abs. 2 AIG).

Für Staatsangehörige bestimmter Staaten sind die zeitlichen Voraussetzungen auf Grund von Niederlassungsverträgen und Niederlassungsvereinbarungen bereits nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren erfüllt.

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits vorzeitig, d.h. nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, die Integrationskriterien erfüllt sind und sie sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 AIG).

Voraussetzungen

1. Ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung in den letzten fünf Jahren

Der Aufenthalt in den letzten 5 Jahren muss ununterbrochen sein und zudem mittels einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt sein.

Aufenthalte zu Erwerbszwecken mit Aufenthaltsbewilligung werden in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag, an die Fünfjahresfrist angerechnet. Zudem wird der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung angerechnet, wenn der Aufenthalt von Anfang an auf Dauer ausgelegt war (unbefristeter Arbeitsvertrag), aber beispielweise mangels freien Kontingents eine Kurzaufenthaltsbewilligung anstelle einer Aufenthaltsbewilligung ausgestellte wurde.

Vorübergehende Aufenthalte (in der Praxis sind vor allem Aufenthalte zwecks Studiums, Doktorat etc. relevant) werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren grundsätzlich nicht an-gerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden jedoch dann angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 AIG). Für die Anrechnung von Aufenthalten zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 34 Abs. 5 AIG ist nicht erforderlich, dass der dauer-hafte Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung nahtlos an den Aus- und Weiterbildungsaufenthalt folgt. Zwischen diesen Aufenthalten kann ein Aufenthalt mit Kurzaufenthaltsbewilligung eingeschoben sein (Weisung Migrationsamt des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024, Ziffer 6.3.1.).

2. Berufliche Integration / Sozialhilfe

Personen, die in erster Linie zur Erwerbstätigkeit zugelassen wurden, müssen nachweisen, dass sie in den letzten fünf Jahren in der Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden. Kurze Unterbrechungen zwischen zwei Arbeitsstellen, kurze Erwerbslosigkeit (grundsätzlich nicht mehr als drei Monate) oder eine sechsmonatige Bewilligung zwecks Stellensuche fallen dabei nicht ins Gewicht.

Dies betrifft nicht Personen, die im Familiennachzug (mit Erwerbstätigkeit) zugelassen wurden. Diese Personen müssen lediglich im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine gefestigte Erwerbstätigkeit ausüben. Bei der mit dem Haushalt und/oder Kinderbetreuung betrauten Person wird keine Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (Weisung Migrationsamt des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024, Ziffer 6.3.1.). Bezüglich des Sozialhilfebezug besteht sodann ein gewisser Ermessensspielraum.

3. Sprachkenntnisse

Der Ausländer resp. die Ausländerin muss in Bezug auf die Sprachkenntnisse ein Sprachniveau von mindestens B1 mündlich und A1 schriftlich nachweisen (Art. 62 Abs. 1bis VZAE).

Überdies ist auch die sprachliche Integration des Ehegatten relevant. Ist die gesuchstellende Person verheiratet und stellen nicht beide Ehegatten ein Gesuch um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wird vom Ehepartner bzw. von der Ehepartnerin der gesuchstellenden Person ein Zertifikat, das ihm bzw. ihr bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau A1 zu beherrschen, verlangt.

4. Betreibungen / Verlustscheine

Die gesuchstellende Person erfüllt die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration nicht, wenn mehrere Betreibungen eingeleitet werden mussten bzw. Verlustscheine offen sind. Bei verheirateten Personen muss der Ehegatte ebenfalls einen Betreibungsregisterauszug einreichen.

5. Straffälligkeit

Es muss ein tadelloser Leumund für die gesamte Dauer des Aufenthaltes, nicht nur für die Dauer der letzten fünf Jahre, vorhanden sein. In Anlehnung an die Art. 4 Abs. 2 der Bürgerrechtsverordnung wird nicht auf den Privatauszug des Strafregisters abgestellt, sondern es werden auch Strafurteile im Strafregister-Informationssystem VOSTRA berücksichtigt, die einer längeren Löschungsfrist unterliegen. Die gesuchstellende Person erfüllt das Integrationskriterium aus Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE nicht, wenn sie drei Mal verurteilt wurde oder kumulierte Strafen von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe resp. mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe vorliegen.

Fazit

Im Gegensatz zur ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung bedarf die vorzeitige Niederlassungsbewilligung einer besonders erfolgreichen Integration. Besonders im Falle von mehreren unterbrochenen Aufenthalten in der Schweiz, verschiedenen Bewilligungsarten und Aufenthaltszwecken lohnt es sich, die Beratung eines Rechtanwalts in Anspruch zu nehmen. Die Berechnung der Fünfjahresfrist ist nicht ganz einfach. Sie können unsere Beratung auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie Zweifel daran haben, ob effektiv alle Integrationskriterien (Betreibungen, Sozialhilfebezug, Straffälligkeit) erfüllt sind

Weitere Beiträge

Von der Scheidung sprechen

12.3.2024
Ein gut ausgearbeiteter Aktionärsbindungsvertrag und optimierte Statuten können helfen, Konflikte zu vermeiden.

Was tun, wenn Angehörige verhaftet werden?

28.2.2024
Wurde Ihr Angehöriger verhaftet? Dieser Beitrag bietet Ihnen Orientierung und Hilfe, um die nächsten Schritte zu verstehen und zu bewältigen.

Der gute alte Handschlag

24.11.2023
Dieser Beitrag erklärt, was Sie über die Rechtsgültigkeit von Emails und elektronischen Signaturen wissen müssen.