Die ordentliche Einbürgerung gemäss neuem Einbürgerungsgesetz (nBüG) ab dem 1. Januar 2018

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Ordentliche Einbürgerung (Art. 9 ff. BüG)

Formelle Voraussetzungen:
– Niederlassungsbewilligung
– 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches

Materielle Voraussetzungen:
– Erfolgreiche Integration
– Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
– keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

Formelle Voraussetzungen der Einbürgerung
Für die ordentliche Einbürgerung ist neu, ganz im Gegensatz zur früheren Rechtslage, auf Bundesebene eine Niederlassungsbewilligung notwendig (Art. 9 Abs. 1 nBüG). Bis Ende 2017 ist auf Bundesebene kein bestimmter Aufenthaltstitel notwendig, einige Kantone verlangten aber bereits eine Niederlassungsbewilligung. Diese neue Voraussetzung führt zu einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Problematisch ist hierbei, dass auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in den meisten Fällen kein Rechtsanspruch besteht, sondern die Erteilung im Ermessen des zuständigen Migrationsamtes liegt. (Art. 34 Abs. 2 AuG).

Neu sind nur noch 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Als „Aufenthalt“ zählt sodann nur der legale Aufenthalt, wobei die Zeit, die in der Schweiz mittels Kurzaufenthaltsbewilligung oder als Asylsuchender verbracht wurde, nicht angerechnet wird. Bei der vorläufigen Aufnahme (Bewilligung F) wird nur noch die Hälfte der Anwesenheitszeit mit genannter Bewilligung angerechnet (Art. 33 BüG).

Im Vorteil sind Einbürgerungswillige, die bereits in jungen Jahren in die Schweiz eingereist oder hier geboren sind. Bei Kindern, die zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz leben, werden diese Jahre doppelt gezählt (Art. 9 Abs. 2 nBüG; altes Recht zwischen dem 10. und 20 Lebensjahr).

Bei Personen in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger ist nach wie vor keine erleichterte Einbürgerung möglich. Neu kann sich eine betroffene Person jedoch bereits nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz ordentlich einbürgern lassen. Zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs muss die eingetragene Partnerschaft bereits seit drei Jahren bestehen.

Die Kantone dürfen weiterhin eine gewisse Aufenthaltsdauer im Kanton und in der Gemeinde vorschreiben. Diese darf aber maximal bei 2 bis 5 Jahren liegen (Art. 18 Abs. 1 nBüG) und muss für den Kanton und die Gemeinde gleich lang sein. Sodann ist neu ein Umzug während des Einbürgerungsverfahrens möglich. Die Zuständigkeit des bisherigen Kantons und der bisherigen Gemeinde bleibt jedoch nur dann bestehen, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen bereits abschliessend geprüft haben (Art. 18 Abs. 2 nBüG).

Materielle Voraussetzungen der Einbürgerung
Die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sollen mit der Gesetzesnovelle verschärft werden. Die Anforderungen, die der Bund von den Einbürgerungswilligen verlangt, werden in einer Verordnung (nBüV) konkretisiert.

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist, mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 nBüG).

Die erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Gesetz im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

Die erwähnten Kriterien eröffnen den Behörden einen grossen Ermessenspielraum im Hinblick darauf, ob eine Personen als integriert erachtet wird oder nicht. Hinsichtlich des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird neu auf die Einträge im Strafregister des Bundes VOSTRA abgestellt (Art. 4 Abs. 3 nBüV), in dem die Verurteilungen weit länger ersichtlich sind als im bisher einzureichenden Privatauszug des Strafregisters. Der Bewerber um das Bürgerrecht muss zudem nachweisen, dass er eine ungekündigte Stelle innehat, selbständig erwerbend ist oder aber genügend Vermögen hat um für sich und seine Familie selber auszukommen (Botschaft, S. 2835). Von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wird auch ausgegangen, wenn der Bewerber zwar nicht selber erwerbstätig, sein Unterhalt jedoch durch Leistungen Dritter (z.B. Gehalt Ehegatte/Ehegattin, Unterhaltszahlungen, IV-Rente) sichergestellt ist (Art. 7 Abs. 1 nBüV). Der Bezug von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor der Einbürgerung stellt ein Einbürgerungshindernis dar (Art. 7 Abs. 3 nBüV). Die Sprachkenntnisse werden mittels eines Tests überprüft, wobei das Sprachniveau des Kandidaten gemäss Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen mindestens Niveau B1 in mündlicher und Niveau A2 in schriftlicher Hinsicht erreicht werden muss (Art. 6 Abs. 1 BüV).

Um das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten zu überprüfen, dürfen die Kantone einen Staatskundetest vorschreiben (Art. 2 BüV). Solche Teste bestehen bereits heute in einigen Kantonen. Der Kanton muss, falls ein Test verlangt, sicherstellen, dass der Bewerber sich mit Kursen oder geeignetem Lernmaterial vorbereiten kann und der Test mittels des verlangten Sprachniveaus absolviert werden kann.

Eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist dann gegeben, wenn ein Kandidat sich an den Bereichen Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, organisierte Kriminalität, oder verbotener Nachrichtendienst beteiligt oder diese Unterfangen unterstützt (Art. 3 nBüV). Ein Bewerber um das Bürgerrecht darf nur dann berücksichtigt werden, wenn keine Anhaltspunkte auf eine entsprechende Beteiligung bestehen. Neu kann einem Doppelbürger aber das schweizerische Bürgerrecht wieder entzogen werden, wenn er sich im In- oder Ausland bestimmter Verbrechen und Vergehen, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismus schuldig macht (Art. 30 Abs. 1 nBüV).

Hinsichtlich der Eignungskriterien sind die Gemeinde und Kantone – im Gegensatz zu den Wohnsitzfristen – weiterhin frei, zusätzliche oder verschärfte Anforderungen zu stellen (Art. 12 Abs. 3 nBüG). Es besteht also auch unter neuem Recht ein gewaltiger Ermessensspielraum der Gemeinde und des Kantons.

Übergangsrecht
Auf vor dem 1. Januar 2018 eingereichte Gesuche bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 50 ff. nBüG).

Verfahren der ordentlichen Einbürgerung ab dem 1. Januar 2018

Rechtskraft_Einbürgerung

Die Gesetzesrevision sieht vor, dass Einbürgerungsgesuche bei einer vom Kanton bezeichneten Behördenstelle eingereicht und die Gesuchsunterlagen anschliessend nur dann dem Bund unterbreitet werden, wenn Kanton und Gemeinde eine Einbürgerung bereits befürworten. So sollen die bisherigen Doppelspurigkeiten vermieden werden.

Aus dem neuen System ergibt sich zudem, dass die Hauptverantwortung für die Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen bei den Kantonen und Gemeinden liegen wird. Hingegen soll der Bund immer dann die Prüfverantwortung tragen, wenn es um Fragen des Strafrechts (hängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland) oder um Fragen der inneren und äusseren Sicherheit geht (aus Fragen und Antworten zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, Homepage des SEM).

Das Verfahren soll beschleunigt werden. Neu gelten für die involvierten Behörden Verfahrensfristen (Art. 22 nBüV). So sollen den Kantonen (inklusiv allfälligen Erhebungen durch die Gemeinden) lediglich noch ein Jahr zur Verfügung stehen, um die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Abklärungen zu tätigen. Im Anschluss daran, muss der Bund resp. das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) seinen Entscheid über die ordentliche Einbürgerung innert acht Monaten fällen (Art. 23 nBüV). Der Kanton ist danach gehalten, den definitiven Entscheid über die Einbürgerung innert eines Jahres nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu fällen (Art. 14 Abs. 1 nBüG). Das Verfahren betreffend ordentliche Einbürgerung soll damit neu maximal noch 2 Jahre und acht Monate dauern dürfen