Familiennachzug – eine Checkliste

Die Welt und damit auch die Schweiz werden zunehmend vernetzter. Dass jemand Familienangehörige im Ausland hat, entspricht mehr und mehr der Regel, statt der Ausnahme. Für viele Personen ist es daher oftmals ein grosses Bedürfnis, die Familie zu vereinigen und gemeinsam in der Schweiz zu leben. Die Anforderungen an einen solchen Familiennachzug variieren stark. Die nachfolgende, stark vereinfachte, Aufstellung soll als erster Anhaltspunkt dienen, ob ein Gesuch bei den zuständigen Migrationsbehörden erfolgsversprechend ist. Gerne können Sie uns für eine erste Beratung kontaktieren und wir unterstützen Sie gerne.

Ich bin:

Schweizer Bürger:in und möchte nachziehen

  • Verwandte oder Ehepartner:in aus EU/EFTA-Land oder mit Aufenthaltstitel in EU/EFTA-Land
    • Es besteht ein Anspruch für Ehegatten, Verwandte in absteigender Linie bis 21 sowie für Personen, denen Unterhalt gewährt wird.
  • Ehepartner:in und Kinder bis 18 Jahre aus Drittstaat (mit Drittstaatsangehörigkeit)
    Es besteht ein Anspruch, sofern

    • eine angemessene gemeinsame Wohnung zur Verfügung steht (Ausnahmen möglich),
    • kein Rechtsmissbrauch vorliegt,
    • keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht bzw. nach dem Nachzug bestehen wird,
    • ein guter strafrechtlicher und betreibungsrechtlicher Leumund,
    • die Nachzugsfrist eingehalten ist
      • Ehegatten: 5 Jahren ab Einreise,
      • Kinder 0-12 Jahre alt: 5 Jahre ab Geburt oder Einreise,
      • Kinder 12-18 Jahre alt: 1 Jahr nach Einreise.
    • Kinder über 18 Jahre und Verwandte in aufsteigender Linie aus Drittstaat
      Ein Nachzug kann bewilligt werden, sofern

      • eine besondere und ausgewiesene Abhängigkeit besteht
      • Unterhalt gewährt wird

EU/EFTA-Bürger:in und möchte nachziehen

  • Ehepartner
    Es besteht ein Anspruch, sofern

    • eine angemessene, aber nicht zwingend gemeinsame Wohnung zur Verfügung steht,
    • kein Rechtsmissbrauch vorliegt,
    • keine aktuelle Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht (guter strafrechtlicher und betreibungsrechtlicher Leumund).
  • Kinder
    • 0-21 Jahre alt:
      • Keine zusätzlichen Voraussetzungen.
    • älter als 21:
      • Es besteht ein Unterhaltsbedarf am ausländischen Wohnort (regelmässige Unterhaltszahlungen) und es wird Unterhalt in der Schweiz gewährt (mit oder ohne Sozialhilfe).
    • Verwandte in aufsteigender Linie:
      • Es besteht ein Unterhaltsbedarf am ausländischen Wohnort (regelmässige Unterhaltszahlungen) und es wird Unterhalt in der Schweiz gewährt (mit oder ohne Sozialhilfe).

Drittstaatsangehörige:r mit C/B/L-Bewilligung und möchte nachziehen

  • Ehepartner:in
    Es besteht ein Anspruch (kein Anspruch, wenn Sie eine B- oder L-Bewilligung haben), sofern

    • Nachzug innert 5 Jahren nach Erteilung Bewilligung erfolgt,
    • ausreichende finanzielle Mittel vorliegen,
    • gemeinsame und bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung,
    • keine Sozialhilfeabhängigkeit und/oder kein Bezug von Ergänzungsleistungen besteht,
    • ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen (oder Anmeldung für einen Sprachkurs vorliegt),
    • kein Rechtsmissbrauch vorliegt,
    • guter strafrechtlicher und betreibungsrechtlicher Leumund des nachzuziehenden Ehegattens vorliegt,
  • ledige Kinder
    Es besteht ein Anspruch, sofern

    • ausreichende finanzielle Mittel vorliegen,
    • gemeinsame bedarfsgerechte Wohnung vorliegt,
    • keine Sozialhilfeabhängigkeit und/oder kein Bezug von Ergänzungsleistungen (AHV/IV) besteht,
    • 0-12 Jahre alt
      • Nachzug innert 5 Jahren nach Geburt
    • 12-21 Jahre alt
      • Nachzug innert 1 Jahr nach Einreise
      • Kinder über 21 Jahre und Verwandte in aufsteigender Linie
  • Kinder über 21 Jahre und Verwandte in aufsteigender Linie
    Ein Nachzug kann bewilligt werden, sofern

    • eine besondere und ausgewiesene Abhängigkeit besteht
    • Unterhalt gewährt wird

Sofern in Ihrem Fall die Voraussetzungen (insbesondere die Fristen) nicht eingehalten sind und dies zur Trennung von Familienangehörigen führt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Familie gestützt auf die Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zusammenzuführen. Gerne können Sie uns diesfalls kontaktieren.