Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung Schweiz ↔ Deutschland – wie geht das?

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Gewerbetreibenden ist das Zwangsvollstreckungsverfahren ihres Landes in der Regel geläufig. Manch einer musste schon mit einem „Mahnbescheid“ in Deutschland oder einem „Zahlungsbefehl“ in der Schweiz seinen Schuldnern Beine machen. Oftmals führen diese Zwangsvollstreckungsverfahren zur amtlichen Einkommens- und Vermögenspfändung, oder zum Schuldnerkonkurs.

Wie verhält es sich aber, wenn der Schuldner während laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens in ein anderes Land zieht, z.B. von Deutschland in die Schweiz oder umgekehrt? Oft herrscht Ratlosigkeit, wie diesfalls vorzugehen ist. Dazu kurz 2 Tipps:

1. Ein deutscher „Vollstreckungsbescheid“ kann in der Schweiz als „definitiver Rechtsöffnungstitel“ i.S. von Art. 80 Abs. 1 SchKG dienen. Er ist ein „vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid“, der nach den staatsvertraglichen Regeln des Lugano Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ) auch in der Schweiz anerkannt wird. Vorausgesetzt wird der Nachweis, dass das „den Rechtsstreit einleitende Schriftstück“ i.S. des LugÜ, also der Mahnbescheid, dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist. Mit der Erteilung der „definitiven Rechtsöffnung“ verbleiben dem Schuldner nur noch wenige Abwehrmöglichkeiten im anschliessenden „Fortsetzungsverfahren“ (Pfändung oder Konkurs). Sie sind in Art. 81 SchKG aufgeführt.

2. Die Erteilung der „provisorischen Rechtsöffnung“ in einem schweizerischen Zwangsvollstreckungs- bzw. „Betreibungsverfahren“ kann in Deutschland aufgenommen werden, indem man das betreffende Rechtsöffnungsurteil beim zuständigen deutschen Landgericht für vollstreckbar erklären lässt. Das Vollstreckbarerklärungsgesuch muss allerdings innert der 1-jährigen Frist seit Anhebung der Betreibung in der Schweiz gem. Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden. Die Frist verlängert sich um die Dauer zwischen einem allfälligen „Rechtsvorschlag“ (Einspruch) des Schuldners und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Ist das Vollstreckbarerklärungsgesuch rechtzeitig eingereicht worden, ist das daran anschliessende deutsche Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr zeitlich befristet, gemäss einem wegleitenden Entscheid des OLG Düsseldorf vom 16.3.2004 (zitiert und ausführlich kommentiert durch M. Sogo in AJP 2005, S. 808 ff.). Die Rechtsprechung erging noch vor der Revision des LugÜ in 2007, dürfte dadurch aber im Kern nicht berührt sein. Sie wurde bezüglich des Umstandes, dass sie die Vollstreckung in Deutschland ohne zeitliche Einschränkung gewährte, teilweise kritisiert (s. M. Sogo, a.a.O.).

Marco Mathis, MLaw, Rechtsanwalt, Zürich

(Publiziert durch den Autor in www.anwalt.de, August 2013)