Kündigungsschutz, Lohnfortzahlungsdauer – Die wichtigsten Unterscheidungen

Rechtskraft_ Kündigungsschutz, Lohnfortzahlungsdauer - Die_wichtigsten_Unterscheidungen

Arbeitsunfähigkeit stellt erfahrungsgemäss sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vor viele Fragen. Wie lange dauert der Anspruch auf Lohnfortzahlung? Wie war das mit diesen Skalen (Berner, Zürcher, Basler?) Aber wir haben doch eine Krankentaggeldversicherung, wie spielt die hinein? Kann mir gekündigt werden, wenn ich krank bin?

Das ist die Rechtslage:

– Einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer kann nicht rechtswirksam gekündigt werden. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen, auch wenn sie unwidersprochen bleibt. Spätestens die Arbeitslosenversicherung wird diesen Umstand vorbringen. Ungünstig.

– Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, so bleibt diese während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit stehen – maximal aber für die Dauer der Sperrfrist.

– Der Kündigungsschutz dauert nicht ewig. Im ersten Dienstjahr dauert die Sperrfrist 30 Tage, im zweiten bis und mit fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten 180 Tage. Eine danach ausgesprochene Kündigung ist gültig.

Streng davon zu unterscheiden ist die Pflicht des Arbeitgebers, im Krankheitsfall den Lohn während einer gewissen Zeit weiter zu bezahlen. Oft versichern sich Arbeitgeber gegen dieses Risiko – über eine Krankentaggeldversicherung.

Falls eine Versicherung vorhanden ist, richtet sich Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung ausschliesslich nach der Versicherungspolice. Die meisten sehen eine maximale Dauer der Leistungen für 720/730 Tage vor und bezahlen 80 % des Lohnes. Achtung: Die Eckpunkte der Versicherungslösung gehören schriftlich vereinbart in den Arbeitsvertrag.

Oft wird vergessen zu regeln, was während der Wartefrist gilt. Hat der Arbeitgeber 80 % des Lohnes zu zahlen (wie die Versicherung später) oder noch 100 % (wie es der Arbeitsvertrag vorsieht?) Zu beachten sind ausserdem allfällige gesamt- oder normalarbeitsvertragliche Regelungen, die Geltung verlangen könnten. Mit klaren Regelungen kann hier Rechtsunsicherheit vermieden werden.

Ist keine Versicherung vorhanden, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht nach dem Gesetz. Die Rede ist von einer „beschränkten Zeit“. Was das heisst, hat die Praxis mit den erwähnten Skalen konkretisiert. Abhängig von der Anzahl Dienstjahre (und in jedem Dienstjahr wieder neu) bestimmt sich die Dauer der Lohnfortzahlung. Eine Übersicht finden Sie auf dieser Seite des Bundes.