Neues Erbrecht – was ändert und worauf ist bei bestehenden Testamenten und Erbverträgen zu achten

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Mit den geänderten Gesetzesbestimmungen erhalten Erblasser mehr Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung von Testamenten oder Erbverträgen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen

  • die Anpassungen der Pflichtteile
  • den Wegfall des Pflichtteilsschutzes während einem hängigen Scheidungsverfahren
  • die Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung (Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten)

Anpassungen bei den Pflichtteilen

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass beim Tod eines Erblassers[1] der überlebende Ehegatte[2] die Hälfe des Nachlasses erhält und die Nachkommen die andere Hälfte untereinander gleichmässig aufzuteilen haben. Wenn der Erblasser neben dem Ehegatten über keine Nachkommen verfügt, so fällt ¼ der Erbschaft an seine Eltern und ¾ an seinen Ehegatten.

Möchte ein Erblasser von diesen gesetzlichen Erbteilen abweichen, so kann er die vorgenannten Erben auf ihren Pflichtteil setzen. Nach aktuellem Recht beträgt der Pflichtteil des Ehegatten ½ des gesetzlichen Erbteils (d.h. ¼ des ganzen Nachlasses). Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt ¾ ihres gesetzlichen Erbteils (d.h. ½ geteilt durch die Anzahl Nachkommen mal ¾) und derjenige der Eltern ½ ihres gesetzlichen Erbteils (d.h. 1/8 des ganzen Nachlasses).

Mit den neuen Bestimmungen wird der Pflichtteil der Nachkommen anstatt ¾ nur noch ½ des gesetzlichen Erbteils betragen. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt bei ½, jedoch wird der bisher vorgesehene Pflichtteil der Eltern des Erblassers von ½ gestrichen.

Mit der Reduktion der Pflichtteile kann der Erblasser in grösserem Umfang über seinen Nachlass verfügen und die damit frei verfügbare Quote entweder zusätzlich den gesetzlichen Erben (z.B. Ehegatten, Nachkommen, Eltern) oder Dritten (z.B. aktueller Lebens- oder Konkubinatspartner/in, Patenkindern etc.) zukommen lassen. Derartige Verfügungen sind im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags möglich, wobei die strengen Formvorschriften zu beachten sind.

Kein Pflichtteilsschutz im laufenden Scheidungsverfahren

Nach geltendem Recht sind Ehegatten bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil erbberechtigt und profitieren vom vorerwähnten Pflichtteilsschutz. Ab 1. Januar 2023 verliert der überlebende Noch-Ehegatte während laufendem Scheidungsverfahren seinen Pflichtteilsschutz, seine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) sowie seine ehevertraglichen Begünstigungen. Demnach kann ein Ehegatte während hängigem Scheidungsverfahren über sein Erbe verfügen und damit den Noch-Ehegatten von der Erbfolge ganz ausschliessen, da dieser über keinen Pflichtteilsschutz mehr verfügt. Der Ehegatte muss hierfür jedoch selbst aktiv werden und eine entsprechende Regelung in einem Testament vorsehen. Andererseits ist es aber auch möglich, in einem Testament bzw. Erbvertrag die vorgenannten erbrechtlichen Folgen im Todesfall eines Noch-Ehegatten während des laufenden Scheidungsverfahrens individuell anzupassen.

Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung (Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten)

Wollen sich Ehegatten gegenseitig maximal begünstigen, so kann nach geltendem Recht dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) die Nutzniessung (Gebrauchsrecht) am gesamten Vermögen und zusätzlich noch eine frei verfügbare Quote von ¼ zu Volleigentum zugewiesen werden. Ab 1.1.23 beträgt diese frei verfügbare Quote ½ des Nachlasses. Weiterhin gilt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten von Gesetzes wegen seine Nutzniessung auf dem Pflichtteil der Kinder entfällt.

Damit wird dem Erblasser die Möglichkeit geboten, gegenüber gemeinsamen Nachkommen den überlebenden Ehegatten erheblich besser zu stellen als dies nach bisherigen Recht möglich ist. Haben Ehegatten von dieser Meistbegünstigung in einer bestehenden Verfügung von Todes wegen bereits Gebrauch gemacht, so ist es empfehlenswert, diese anzupassen, um Missverständnisse hinsichtlich der im Todesfall geltenden Quote zu vermeiden.

Zusammenfassend bietet das neue Erbrecht grössere Gestaltungsmöglichkeiten, um den Nachlass flexibler und individueller auf die eigenen Wünsche anzupassen. Falls bereits Verfügungen über den eigenen Nachlass getroffen wurden, gilt es insbesondere darauf zu achten, dass Missverständnisse über die Anwendung des alten oder neuen Gesetzes vermieden werden. Demnach ist es empfehlenswert, die Formulierungen auf ihre Klarheit zu überprüfen und den eigenen Bedürfnissen entsprechend anzupassen.

Wir beraten Sie gerne und überprüfen auf Ihren Wunsch Ihr Testament oder Ihren Ehe- und Erbvertrag.

[1] Mit dem Begriff „Erblasser“ wird auch die weibliche Form eingeschlossen.

[2]Mit dem Begriff „Ehegatte“ werden auch Ehegattinnen sowie eingetragene Partnerinnen und Partner eingeschlossen. Ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Diesen Paaren steht ab diesem Zeitpunkt einzig die Ehe offen. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden.