Arbeitszeiterfassung – SECO Weisung schafft mehr Klarheit

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Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ist nach wie vor in Kraft. Denn die Ende 2012 lancierte Revisionsvorlage für die Verordnung 1, die eine Lockerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zum Ziel hatte, wurde wegen der zu weit auseinanderliegenden Positionen der Sozialpartner im Juli 2013 verworfen. Die Arbeitszeit muss somit für alle dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellten Arbeitnehmenden weiterhin auf geeignete Weise dokumentiert werden. Doch was ist mit denjenigen Arbeitnehmenden, die eine leitende Stellung innehaben und in der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Verwaltung ihrer Arbeitszeit sehr autonom sind? Die Weisung des SECO sieht für diese Gruppe eine Vereinfachung der Dokumentationspflicht vor. Sie beschränkt sich neu auf die Erfassung der täglichen Arbeitszeit im Sinne eines Totals . Diese vereinfachte Regelung betrifft nur Arbeitnehmende, deren Funktion bestimmten Kriterien entspricht. Damit sie gültig ist, braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für den Grossteil der dem Arbeitsgesetz unterstellten Arbeitnehmenden bleibt die Pflicht zur fortlaufenden detaillierten Dokumentation der Arbeitszeit vollumfänglich anwendbar. Das Führen einer detaillierten Dokumentation bleibt eine grundlegende Anforderung.

Weiterführende Links:

Weisung SECO zur Arbeitszeiterfassung