Strafbefehl erhalten, was nun?

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, scheint die Sache klar. Die Staatsanwaltschaft belegt sie für ein Verhalten mit einer Strafe und auferlegt Ihnen die Kosten des Verfahrens. Weitere Folgen sind möglich. Dies ist derzeit selbst dann möglich, wenn Sie den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin oder auch nur schon jemanden von der Polizei noch nie selber gesehen haben. Der Titel Strafbefehl impliziert dann, dass Sie zu gehorchen und zu akzeptieren haben. Meist kleingedruckt zum Ende steht, dass dem nicht so ist.
Doch, was ist denn ein Strafbefehl, wenn der „Befehl“ nicht befolgt werden muss?
Das Strafbefehlsverfahren ist ein besonderes Verfahren gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung. Es ermöglicht der Staatsanwaltschaft Verfahren, insbesondere im Bereich der Massendelinquenz bzw. weniger schwerwiegender Strafvorwürfe, einfach und effizient abzuschliessen. Als Strafe kann die Staatsanwaltschaft dabei „nur“ eine Busse, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, aber auch bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe aussprechen. Erachtet sie eine höhere Strafe als angemessen, muss sie den Fall im ordentlichen Verfahren vor Gericht anklagen.
Der Effizienzgedanke steht dabei teilweise im Widerspruch zur ebenfalls bestehenden Pflicht zur gründlichen Abklärung des Sachverhalts. Grundsätzlich wäre ein Strafbefehl daher nur möglich, wenn die beschuldigte Person den Schuldvorwurf eingestanden hat oder die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt anderweitig ausreichend klären konnte (z.B. durch eindeutige Videoaufnahmen, o.Ä.). Zuweilen zeigt die Rechtspraxis, dass Strafbefehle auch dann erlassen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird der Strafbefehl akzeptiert – und das kann unter Umständen dennoch empfohlen sein –, wird er zum verbindlichen Urteil.
Als Korrektiv gibt das Gesetz dem Betroffenen die Möglichkeit, unkompliziert Einsprache zu erheben. Die Frist dafür beträgt 10 Tage und wird ab dem Datum des Empfangs des Strafbefehls berechnet. Sie ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde. Aus Beweiszwecken wird empfohlen, eine allfällige Einsprache per „Einschreiben“ zu versenden. Wird keine oder nicht rechtzeitig Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl ebenfalls zum verbindlichen Urteil.
Die Einsprache kann gemäss Gesetz noch sehr lange zurückgezogen werden. Man könnte meinen, dass damit nach erfolgter Einsprache der Verfahrensgang gewissermassen auch vom Willen des Einsprechers abhängt. In einem neueren Bundesgerichtsurteil (Urteil 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023) hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass das nicht der Fall sei und eine Einsprache (entgegen dem Gesetzestext) nicht jederzeit zurückgezogen werden kann. Alles andere als klar also.
Haben Sie auch einen Strafbefehl erhalten, möchten diesen aber nicht akzeptieren oder zumindest eine professionelle Einschätzung dazu, ob es sich lohnt, Einsprache zu erheben, stehen Ihnen die Strafrechtsspezialisten der Rechtskraft Advokatur jederzeit gerne zur Verfügung. Melden Sie sich ungeniert direkt bei
RA Markus J. Meier
Ihr Anwalt, wenn mal was ist!