Zulassungsbedingungen für Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA sowie Drittstaatenbürger zum schweizerischen Arbeitsmarkt bei erstmaliger Einreise

Rechtskraft_Zulassungsbedingungen_für_Bürgerinnen_und_Bürger..

1. Anstellung eines Bürgers der EU/EFTA

1.1. Grundsätze bei der Anstellung eines Bürgers der EU/EFTA
Stellt man als schweizerisches Unternehmen einen Bürger aus einem EU/EFTA-Staat an, so muss man sich bewusst sein, dass für jede in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit ausländischer Personen grundsätzlich eine ausländerrechtliche Bewilligung nötig ist.
Personen, mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-27/EFTA-Staates haben jedoch einen Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung, falls die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA beim Stellenantritt für Bürger von Bulgarien und Rumänien unterliegen noch bis zum 31. Mai 2018 der Kontingentierung.

Bei Bürgern aus Kroatien ist der Zugang zum Arbeitsmarkt noch bis am 31. Dezember 2023 dem Inländervorrang, der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Kontingentierung unterstellt.

Keinen Bewilligungsanspruch haben hingegen Drittstaatsangehörige, die mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung auf dem Staatsgebiet eines EU/EFTA-Staates leben. Für sie gelten die üblichen Vorschriften für die Zulassung von Drittstaatenangehörigen (Inländervorrang, Einhaltung der arbeitsmarktlichen Vorschriften, Kontingentierung etc.)

Ab dem 1. Juli 2018 gilt als Folge der Masseneinwanderungsinitiative eine Stellenmeldepflicht beim RAV. Sie wird in einem ersten Schritt in denjenigen Berufsarten eingeführt, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote 8 Prozent erreicht oder überschreitet. Per 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Der Bundesrat hat zudem entschieden, dass die Informationen über die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Arbeitstagen ausschliesslich den beim RAV angemeldeten stellensuchenden Personen zugänglich sind.

1.2. Meldeverfahren bei Erwerbstätigkeit von weniger als 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres
Soll die Anstellung weniger als drei Monate oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres dauern, ist die Arbeitsaufnahme gestützt auf eine einfache Voranmeldung zulässig. In diesem Fall wird keine Bewilligung benötigt, sondern es ist eine elektronische Meldung über das Meldeverfahren zu machen (Art. 2 Abs. 4 Anhang I FZA).

1.3. Beurteilungskriterien für den Entscheid Meldung / Aufenthaltsbewilligung
Für die Beurteilung, ob das Meldeverfahren zur Anwendung gelangt oder eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen ist, sind folgende Grundsätze zu beachten (siehe Richtlinien VEP des Staatssekretariats für Migration, Ziffer 3.2):

  • Grundsätzlich ist jede Tätigkeit mit einer vorgesehenen Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen in einem Kalenderjahr so zu planen, dass diese Dauer nicht überschritten wird. In diesem Fall ist das Meldeverfahren anzuwenden.
  • Erfordert die vorgesehene Tätigkeit offenkundig einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder 90 Tagen im Kalenderjahr, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
  • Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn der zu Beginn vorgesehene, bewilligungsfreie Aufenthalt im gleichen Kalenderjahr verlängert wird und die Dauer der Tätigkeit in Folge der Verlängerung drei Monate bzw. 90 Tage überschreitet.

1.4. Meldeverfahren
Die Meldung eines Arbeitnehmers, welcher weniger als drei Monate oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres angestellt ist, ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen (Art. 6 Abs. 1 EntsG, Art. 9 Abs. 1bis VEP).

Die Meldung ist via kostenlose Online-Registrierung im Internet (https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/) vorzunehmen. Nach der erstmaligen Anmeldung ermöglicht dieses Verfahren eine mühelose Meldung und Bearbeitung der Daten.

Ein schriftliches Anmeldeverfahren steht nur in Ausnahmefällen zur Verfügung, z. B. wenn der Arbeitgeber keinen Zugang zum Internet hat.

Besteht eine Meldepflicht, muss die Meldung in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgen.

1.5. Bewilligungsverfahren
Ist eine Anstellung von mehr als drei Monaten oder 90 Tagen im Kalenderjahr geplant, ist die Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. In diesem Falle ist es jedoch nicht die Sache des Arbeitgebers, sondern grundsätzlich Sache der ausländischen Person, ihre Ankunft bei der vorgesehenen Wohngemeinde in der Schweiz zu melden und die notwendigen Schritte zur Erlangung des entsprechenden Aufenthaltstitels zu unternehmen bzw. die erforderlichen Papiere bei der zuständigen Behörde im Aufenthaltskanton vorzulegen (Art. 26 VEP). Vorzuweisen sind neben dem Arbeitsvertrag und gültigen Ausweispapieren auch ein Mietvertrag für eine angemessene Wohnung.

2. Anstellung eines Drittstaatenangehörigen (bei erstmaliger Einreise)

2.1. Grundsätze bei der Anstellung eines Drittstaatenangehörigen
Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die in der Schweiz erstmalig eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen grundsätzlich und unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, welche bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen ist (Art. 11 Abs. 1 AuG i. V. m. Art. 12 ff. VZAE).

In der Regel ist auch die vorgängige Beantragung eines Einreisevisums erforderlich, welches nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei der Schweizer Vertretung im Ausland abgeholt werden kann.

Vor der erstmaligen Anstellung eines Drittstaatenangehörigen ohne Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz entscheidet die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle (im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und Arbeit), ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 83 Absatz 1 VZAE). Die Gesuchstellung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin. Die Ausländerbehörden, d.h. die kantonalen Migrationsämter, sind an die Entscheidungen der für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle gebunden. Sie stellen bei Gutheissung des Gesuchs eine entsprechende Kurzaufenthalts- resp. Aufenthaltsbewilligung aus. Sie können jedoch trotz Vorliegens eines positiven Vorentscheides oder einer positiven Stellungnahme die Bewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.

Kommt die kantonale Behörde zum Schluss, dass sie das Gesuch gutheissen will, unterbreitet sie den Fall dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit entsprechender Begründung zur Zustimmung. Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 VZAE).

2.2. Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeits- / Aufenthaltsbewilligung
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Drittstaatenangehörigen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt werden durch die Art. 18 ff. AuG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer) geregelt. Folgende Kriterien müssen hierfür erfüllt sein (siehe Weisungen SEM zum Ausländerbereich Ziff. 4.3):

  • Gesamtwirtschaftliches Interesse: Die Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt kann erfolgen, wenn diese dem gesamtschweizerischen Interesse entspricht (Art. 18 und Art. 19 AuG). Bei der Beur-teilung sind insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer zu berück-sichtigen. In der Regel ist hierzu mittels der Einreichung von Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu belegen, in wieweit das Unternehmen, das den Drittstaatenangehörigen anstellen möchte, für die schweizerische Wirtschaft von Bedeutung ist.
  • Inländervorrang: Der Arbeitgeber hat zu belegen, dass er bereits in der Schweiz und dem EU/EFTA-Ausland nach einem Arbeitnehmer gesucht hat. Nachgewiesen werden müssen Stellen-Ausschreibungen beim RAV und bei EURES (europäisches Stellenportal). Bei den Inseraten dürfen keine einschränkenden Kriterien, wie z.B. eine bestimmte Sprache, verlangt werden. Die Einreichung einer tabellarischen Aufstellung der Bewerbungen / Absagen mit Begründung ist von Vorteil.
  • Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG): Zur Verhinderung von Lohndumping haben die Kantone zu prüfen, ob den ausländischen Arbeitskräften dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie den einhei-mischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die meisten Kantone ziehen zum Vergleich den Lohnrechner des Bundes („Salarium“) zu Rate.
  • Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AuG): Eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit kann im Regelfall nur bewilligt werden, wenn das Erfordernis vorhandener persönlicher Voraussetzungen erfüllt ist. Das heisst, der betroffene Arbeitnehmer resp. die betroffene Arbeitnehmerin muss ein Spezialist / eine Spezialistin auf seinem / ihrem Gebiet sein. Die Qualifikation kann je nach Beruf oder Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen etc.
  • Weiter muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein (Art. 24 AuG).
  • Die Behörde kann schliesslich die Bewilligung nur erteilen, wenn noch ein entsprechendes Kontingent vorhanden ist. Die Kontingente werden jedes Jahr durch den Bundesrat neu festgelegt. Im Jahr 2018 sollen schweizweit insgesamt 8000 (+500) Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten rekrutiert werden können: 3500 mit Aufenthaltsbewilligungen B (+500) und 4500 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L.

2.3. Kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu vier Monaten pro Kalenderjahr
Drittstaatenangehörige, die mit einer Einreiseerlaubnis für einen längstens viermonatigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit eingereist sind, müssen sich nicht anmelden und sie benötigen auch keinen Ausländerausweis. Mit der Erteilung der Einreiseerlaubnis vor der Einreise wird in diesen Fällen gleichzeitig der Aufenthalt in der Schweiz geregelt.

Bei ihnen entfällt einzig die Voraussetzung des freien Kontingents. Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von Drittstaatenbürgern auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt müssen hingegen gleichwohl erfüllt sein.