Der arbeitsrechtliche Zivilprozess
Haben die Parteien eines Arbeitsverhältnisses unterschiedliche Auffassungen über Rechtsansprüche und finden Sie keine einvernehmliche Lösung, bleibt oft nur der Weg ans Gericht. Dieser Beitrag beleuchtet aus praktischer Perspektive spezifische Besonderheiten des arbeitsrechtlichen Zivilprozesses. Dabei werden auch einige im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 eingeführte Neuerungen berücksichtigt.
Vorprozessuale Überlegungen
Zunächst stellt sich die Frage, welche Partei passivlegitimiert ist, also welches Rechtssubjekt im konkreten Fall einzuklagen ist. In der Regel lässt sich diese Frage durch einen Blick in den Arbeitsvertrag leicht beantworten. Ausnahmsweise muss sich die Klage aber gegen eine andere Partei richten, z.B. bei strittigen Bonusansprüchen, die im Rahmen eines Konzernverhältnisses auf einem Bonusprogramm der (ausländischen) Muttergesellschaft beruhen.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Behörden örtlich für die Behandlung einer Klage zuständig sind. Art. 34 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses zwei Wahlgerichtsstände vor: am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet. Der gewöhnliche Arbeitsort befindet sich an dem Ort, der den tatsächlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Erforderlich ist dabei ein eindeutig erkennbarer geografischer, zeitlicher und qualitativer Schwerpunkt, der diesen Arbeitsort im Verhältnis zu anderen möglichen Einsatzorten als primären Standort erkennen lässt. Dies kann z.B. bei einem Aussendienstmitarbeitenden auch bei ihm zu Hause im Homeoffice sein.
Allfällige Gerichtsstandsvereinbarungen haben in arbeitsrechtlichen Verfahren in der Regel keine Bedeutung, da die Gerichtsstände gemäss Art. 34 ZPO teilzwingend sind, d.h. der Arbeitnehmer kann darauf weder im Voraus noch durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO).
Welche Behörde sachlich für eine Klage zuständig ist, richtet sich nach kantonalem Recht. Die Kantone sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, besondere Arbeitsgerichte einzurichten. In diesem Zusammenhang verdient der Streitwert besondere Beachtung, da er unmittelbar die anwendbare Verfahrensart bestimmt. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil zahlreiche Kantone je nach Höhe der Forderung und Verfahrensart unterschiedliche Gerichte oder
Spruchkörper für zuständig erklären.
Wurde eine Klage beim unzuständigen Gericht eingereicht, führte dies bis Ende letzten Jahres zu einem Nichteintretensentscheid. Mit der Revision der Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 (ZPO-Revision 2025) sind die Gerichte neu verpflichtet, rechtzeitige, aber irrtümlich an ein unzuständiges Gericht eingereichte Eingaben – unter Wahrung der Rechtshängigkeit – von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Diese Neuerung, die gemäss Übergangsbestimmungen auch auf Eingaben anzuwenden ist, die noch vor Inkrafttreten der ZPO-Revision 2025 eingereicht wurden (Art. 407f ZPO), stellt eine erhebliche Erleichterung für die klagende Partei dar.
Der Streitwertgrenze von 30 000 Franken kommt in arbeitsrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Vermögensrechtliche Streitigkeiten unterhalb dieser Grenze werden im vereinfachten Verfahren behandelt; liegt der Streitwert darüber, gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Aufgrund wesentlicher Verfahrensvereinfachungen, die das Gesetz für das vereinfachte Verfahren vorsieht, sowie aus Kostengründen kann es sich für die klagende Partei lohnen, diese Verfahrensart zu wählen.
Das Schlichtungsverfahren
Vor Einreichung der Klage an einem ordentlichen Gericht ist grundsätzlich zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 197 ZPO). Die Organisation der Schlichtungsbehörden in arbeitsrechtlichen Verfahren ist Sache der Kantone (Art. 3 ZPO). Eine Ausnahme bilden Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, in diesen Fällen muss die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 200 ZPO paritätisch zusammengesetzt sein. Aus Praktikersicht sei die Bemerkung erlaubt, dass die juristische Qualität der Schlichtungsbehörden kantonal zum Teil erheblich variiert. Dies kann für die klagende Partei ein ausschlaggebender Faktor bei der strategischen Wahl des Gerichtsstands sein
(sofern mehrere zur Verfügung stehen).
Das Verfahren wird mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs rechtshängig (Art. 62 ZPO). Dadurch wird die Verjährungsfrist betreffend die geltend gemachten Ansprüche unterbrochen. Dieser Zeitpunkt ist auch zur Wahrung von materiellen Klagefristen relevant.
Im Schlichtungsverfahren besteht für die Parteien grundsätzlich eine persönliche Erscheinungspflicht (Art. 204 ZPO). Davon gibt es in arbeitsrechtlichen Verfahren zwei relevante Ausnahmen: Parteien mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz können sich durch eine Drittperson vertreten lassen; des Weiteren können sich Arbeitgeber immer durch eine angestellte Person vertreten lassen, sofern diese gehörig bevollmächtigt ist (Art. 204 Abs. 3 ZPO). Ist die klagende Partei säumig, d.h. erscheint sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Ist die beklagte Partei säumig, verfährt die Schlichtungsbehörde so, wie wenn keine Einigung zustande gekommen ist (Art. 206 ZPO).
Eine säumige Partei kann seit Inkrafttreten der ZPO-Revision 2025 sodann neu mit einer Ordnungsbusse von bis zu 1000 Franken bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Diese Neuerung wird künftig voraussichtlich weniger unentschuldigte Absenzen von beklagten Parteien an den Schlichtungsverhandlungen zur Folge haben, zumal derartige Versäumnisse
in der Vergangenheit faktisch keine negativen rechtlichen Konsequenzen nach sich zogen.
Sofern sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht einigen können, stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die sog. Klagebewilligung aus. Diese berechtigt in arbeitsrechtlichen Verfahren während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass diese Klagefrist
bereits am Tag der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen beginnt und nicht erst am Folgetag, wie es der Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 ZPO nahelegen könnte.
Das Gerichtsverfahren
Das ordentliche Verfahren, das für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von 30 000 Franken sowie für nichtvermögensrechtliche Ansprüche zur Anwendung kommt, enthält keine Besonderheiten für den Arbeitsprozess.
Von grosser praktischer Bedeutung im Arbeitsrecht ist hingegen das vereinfachte Verfahren, zumal viele Streitigkeiten einen Streitwert von 30 000 Franken nicht erreichen. Zudem ist diese Verfahrensart – unabhängig vom Streitwert – für sämtliche Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Datenschutzgesetz, nach dem Mitwirkungsgesetz sowie aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG11 anwendbar (Art. 243 ZPO).
Der Streitwert für Lohnklagen bemisst sich praxisgemäss nach dem Bruttolohn. Wenn demzufolge eine Lohnklage über 30 000 Franken netto eingereicht wird, wäre
diese im ordentlichen Verfahren zu behandeln.
Das vereinfachte Verfahren sieht zahlreiche Verfahrensvereinfachungen gegenüber dem ordentlichen Verfahren vor. So kann die Klage z.B. mündlich beim Gericht deponiert werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO) und bedarf nicht zwingend einer Begründung. Enthält die Klage keine Begründung, findet kein Schriftenwechsel statt, sondern das Gericht lädt die Parteien umgehend zur Hauptverhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Anlässlich der Hauptverhandlung hat die klagende Partei ihre Klage mündlich zu begründen und die Gegenpartei hierzu Stellung zu nehmen. Enthält die Klage eine Begründung, ordnet das Gericht einen ersten Schriftenwechsel an, bevor es zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 245 Abs. 2 ZPO). In komplexen Fällen kann das Gericht vor der Hauptverhandlung auch einen zweiten
Schriftenwechsel anordnen.
Aus prozesstaktischen Gründen kann es sich aus Klägersicht als vorteilhaft erweisen, die Klage zunächst unbegründet einzureichen und somit die Gegenpartei anlässlich der Gerichtsverhandlung erstmalig mit der Klagebegründung zu konfrontieren. Die beklagte Partei muss sich dann ad hoc an der Verhandlung mit den Ausführungen der klagenden
Partei auseinandersetzen und ihre eigenen Argumente vortragen und allfällige Beweismittel offerieren. Erfahrungsgemäss kann dies für die beklagte Partei eine Herausforderung darstellen, da eine sofortige mündliche Erwiderung in der Verhandlung weniger Raum für eine sorgfältige und umfassende Argumentation lässt als im Rahmen einer schriftlichen Eingabe.
Sodann stellt das Gericht im vereinfachten Verfahren – im Sinne der sog. beschränkten Untersuchungsmaxime – den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht eine ausgedehntere richterliche Fragepflicht, und das Gericht kann Tatsachen und Beweismittel im Urteil berücksichtigen, die von den Parteien vorgetragen bzw. offeriert wurden. Und schliesslich können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung in den Prozess einbringen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
Und schliesslich sind arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken kostenlos.
Zusammenfassend kann es gute Gründe für die klagende Partei geben, ihre Klage im vereinfachten Verfahren beurteilen zu lassen. Liegt die Forderung z.B. nur leicht über der Streitwertgrenze von 30 000 Franken, könnte diese etwas reduziert werden. Bei höheren Forderungsbeträgen wäre auch eine Teilklage denkbar (Art. 86 ZPO), um das Prozessrisiko zu minimieren.
Die unbezifferte Forderungsklage in arbeitsrechtlichen Verfahren
Neben der «gewöhnlichen» Forderungs- oder Leistungsklage (Art. 84 ZPO) verdienen in arbeitsrechtlichen Prozessen die unbezifferte Forderungsklage sowie die Stufenklage besondere Beachtung. Eine unbezifferte Forderungsklage ist dann zulässig, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des
Prozesses zu beziffern (Art. 85 ZPO).
In der Praxis sind unbezifferte Forderungsklagen v. a. bei variablen Lohnansprüchen von Bedeutung. Beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer eine Forderung auf Anteil am Geschäftsergebnis (Art. 322a OR) oder eine Provisionsforderung (Art. 322b OR) geltend macht, jedoch nicht im Besitz der dem Anspruch zugrunde liegenden Geschäftsunterlagen
ist und demzufolge seinen Anspruch nicht berechnen bzw. beziffern kann.
In solchen Konstellationen ist der Arbeitnehmer auf Auskunftserteilung durch die Arbeitgeberin angewiesen, um seinen Anspruch beziffern zu können. Bei der gewöhnlichen unbezifferten Forderungsklage stützt sich der Anspruch auf Auskunftserteilung auf die zivilprozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien und Dritter (Art. 160 ff. ZPO). Die klagende Partei hat ihr Informationsdefizit durch Stellen von Beweisanträgen, insbesondere Editionsbegehren, zu beheben.
Die im Gesetz nicht explizit vorgesehene Stufenklage, als besondere Form der unbezifferten Forderungsklage, kann die klagende Partei dann erheben, sofern sie einen materiell-rechtlichen Informationsanspruch hat. Das Bestehen eines solchen Informationsanspruchs verbessert die Rechtsstellung der klagenden Partei erheblich, zumal er einen selbständigen Anspruch darstellt, der grundsätzlich unabhängig von einer Leistungsklage mittels eines separaten Verfahrens geltend gemacht und vollstreckt werden könnte. Da mit der Stufenklage im selben Verfahren zwei selbständige Ansprüche vereint werden (eine Klage auf Auskunftserteilung und eine Leistungsklage), handelt es sich dabei um einen Anwendungsfall einer objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO).
Über die Frage, innert welcher Frist die klagende Partei nach erfolgter Auskunftserteilung ihre Forderung zu beziffern hat, herrschte bis Ende letzten Jahres eine gewisse Rechtsunsicherheit. Mit Inkrafttreten der ZPO-Revision 2025 wurde die Lage der klagenden Partei erleichtert, zumal das Gericht ihr neu eine Frist zur Bezifferung der Klage ansetzen muss (Art. 85 Abs. 2 ZPO).
Vollstreckung
Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor und kommt die unterlegene Partei ihren Verpflichtungen aus dem Urteil nicht freiwillig nach, muss dieses vollstreckt werden. Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung, so wird er nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Die Vollstreckung eines nicht auf eine Geldzahlung lautenden Entscheids, die sog. Realvollstreckung, erfolgt nach den estimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 335 ff. ZPO).
Für die Realvollstreckung ist grundsätzlich beim Vollstreckungsgericht ein zusätzliches Vollstreckungsverfahren zu durchlaufen, dieses entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 338 f. ZPO). Alternativ kann eine Partei indessen bereits im Erkenntnisverfahren einen Antrag auf Vollstreckungsmassnahmen stellen, womit dieses Gericht bereits im Erkenntnisurteil über die Vollstreckung befindet (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Diese Vorgehensweise wird grundsätzlich empfohlen, weil nach Vorliegen eines Urteils kein zusätzliches Vollstreckungsverfahren durchlaufen werden muss.
Prozesskosten: Gerichtskosten und Parteientschädigung
Arbeitsrechtliche Prozesse im ordentlichen Verfahren unterscheiden sich betreffend Prozesskosten (die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen) nicht von sonstigen Verfahren. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten von Amtes wegen in der Regel im Endentscheid. Diese werden den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 104 ff. ZPO).
Das Gericht und die Schlichtungsbehörden können von der klagenden Partei seit Inkrafttreten der ZPO-Revision 2025 nur noch einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten erheben (Art. 98 ZPO).
Arbeitsrechtliche Prozesse sowie Schlichtungsverfahren bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sind kostenlos, d.h. es dürfen keine Gerichtskosten gesprochen und von der klagenden Partei entsprechend auch keine Vorschüsse erhoben werden (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Ein gewisses Kostenrisiko bleibt für die klagende Partei aber dennoch bestehen, da trotz Unentgeltlichkeit des Verfahrens bei Unterliegen eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten der Gegenpartei
geschuldet ist.
Muster Rechtsbegehren (ohne Gewähr):
Leistungsklage (z.B. Lohnzahlung oder Strafzahlung bei missbräuchlicher Kündigung):
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 25 000 Franken brutto (unter Abzug der von der Beklagten nachzuweisenden gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2025 zu bezahlen,
oder
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 25 000 Franken netto zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2025 zu bezahlen.
Unbezifferte Forderungsklage:
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber 25 000 Franken brutto, zu bezahlen.
Stufenklage:
Die Beklagte sei, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe, zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024 schriftliche und rechnerisch nachvollziehbare Abrechnungen betreffend die vereinbarten Ziele des Provisionsvertrags 2022 aus- und zuzustellen, aus welchen sich insbesondere die folgenden Informationen zu ergeben haben: (Möglichst detaillierte Auflistung der zur Bezifferung der Klage ¬benötigten Informationen)
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach Auskunfts¬erteilung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 zu beziffernden Betrag, ¬mindestens aber 25000 Franken brutto, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2025, zu bezahlen.
Forderung auf Ausstellung eines (berichtigten) Arbeitszeugnisses:
- Die Beklagte sei, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe, zu verpflichten, dem Kläger auf ihrem Brief¬papier ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen,
oder
- Die Beklagte sei, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe, zu verpflichten, dem Kläger auf ihrem Brief¬papier ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gemäss folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: (Text des gewünschten Arbeitszeugnisses).
Forderung auf Realvollstreckung eines Konkurrenzverbots (vorsorgliche Massnahme):
Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, am 1. April 2025 eine neue Arbeitsstelle bei der Muster AG oder -einem anderen, mit der Klägerin in Konkurrenz stehenden ¬Unternehmen anzutreten.
Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, zu verbieten, während der Dauer des sechsmonatigen nachvertraglichen Konkurrenzverbots, mithin bis am 30. September 2025, für die Muster AG oder für ein anderes mit der Klägerin in ¬Konkurrenz stehendes Unternehmen tätig zu werden.^
- Es seien Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 superprovisorisch, also ohne vorgängige Anhörung des Beklagten, anzuordnen.



