Rechtskraft

Kinder im Konkubinat: Was unverheiratete Eltern regeln müssen – Rechte, Pflichten und praktische Tipps

Anerkennung und elterliche Sorge

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht automatisch mit der Geburt. Das Kindesverhältnis zum Vater hingegen entsteht ausserhalb der Ehe nicht von selbst. Es wird erst begründet, wenn der Vater das Kind anerkennt oder wenn ein Gericht die Vaterschaft feststellt. Die Vaterschaftsanerkennung kann und sollte idealerweise bereits vor der Geburt erfolgen, ist aber auch danaoch noch jederzeit möglich.

Die Anerkennung erfolgt persönlich beim Zivilstandsamt. Sind Sie Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, können Sie dies bei jedem beliebigen Zivilstandsamt tun; bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz im Ausland gelten besondere Zuständigkeitsregeln (in der Regel Geburtsort oder Wohnsitz des Kindes bzw. der Mutter). Es empfiehlt sich, vorgängig einen Termin zu vereinbaren.

Obwohl in der Schweiz seit 2014 das gemeinsame Sorgerecht die Regel ist, erhalten unverheiratete Väter dieses nicht automatisch. Um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, müssen beide Eltern im Rahmen der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt oder später gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erklären, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind möchten.

Bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Eltern entsteht das rechtliche Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil nicht über eine Anerkennung, sondern erfordert im Regelfall den Weg der Stiefkindadoption. Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich hier in jedem Fall eine frühzeitige professionelle Beratung.

 

Unterhalt / Betreuung

Die Unterhaltspflicht und die Betreuung eines Kindes hängen nicht vom Zivilstand der Eltern ab. Sobald das Kindesverhältnis entsteht, haben die Eltern eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind.

 

Vorsorgelücke schliessen

Im Unterschied zur Ehe wird das Pensionskassenguthaben bei einer Trennung im Konkubinat nicht automatisch geteilt. Reduziert ein Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung sein Arbeitspensum, entsteht dadurch häufig eine Vorsorgelücke, die sich bei einer späteren Trennung nachteilig auswirken kann.

Eine Möglichkeit, dem entgegenzuwirken, ist der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse: Hat der betreuende Elternteil aufgrund der Teilzeitarbeit eine Lücke in der beruflichen Vorsorge, kann diese durch gezielte Einkäufe geschlossen werden. Der erwerbstätige Elternteil kann solche Einkäufe finanzieren beziehungsweise sich daran beteiligen. Eine entsprechende Vereinbarung lässt sich in einem Konkubinatsvertrag festhalten.

 

Kein automatischer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente

Unverheiratete Paare haben beim Tod des Partners keinen gesetzlichen Anspruch auf eine AHV-Witwen- oder Witwerrente. Sind Kinder vorhanden, kann dies für den hinterbliebenen Elternteil schnell zu einer finanziell prekären Lage führen.

Um sich dennoch gegenseitig abzusichern, kann die jeweils andere Person bei der Pensionskasse ausdrücklich als begünstigt gemeldet werden. Jede Pensionskasse entscheidet in ihrem Reglement selbst, ob und unter welchen Bedingungen sie unverheiratete Paare begünstigt. Häufig wird vorausgesetzt, dass das Paar seit fünf Jahren ununterbrochen zusammenlebt oder gemeinsame Kinder hat. Klären Sie frühzeitig mit Ihrer Pensionskasse ab, welche Bedingungen gelten. Um fehlende Ansprüche im Sozialversicherungsbereich auszugleichen, kann sich das Paar zusätzlich über die Selbstvorsorge (beispielsweise über Lebensversicherungen in der Säule 3a oder 3b) absichern.

 

Erbrechtliche Absicherung

Ohne Testament oder Erbvertrag erbt die überlebende Person beim Tod des anderen gesetzlich nichts – alleinige Erben sind die Kinder. Sind die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, muss zwingend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) involviert werden. Das kann wichtige finanzielle Entscheidungen (wie etwa die Verlängerung einer Hypothek für das gemeinsame Eigenheim) erschweren und verzögern.

Seit der Erbrechtsrevision 2023 haben Kinder nur noch einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, und Eltern haben gar keinen Pflichtteil mehr. Durch diese grössere frei verfügbare Quote können unverheiratete Eltern ihren Partner im Testament deutlich besser absichern als früher.

Beachten Sie jedoch die Steuerfolgen: Unverheiratete Paare werden steuerlich meist wie nicht verwandte Drittpersonen behandelt. Daher profitiert die hinterbliebene Person in der Regel nicht von den Steuerbefreiungen, die für Ehegatten gelten. Abhängig vom Wohnkanton kann beim Erben eine empfindlich hohe Erbschaftssteuer anfallen.

 

Praktische Tipps auf einem Blick

  • Kümmern Sie sich möglichst frühzeitig um die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht – idealerweise schon vor der Geburt.
  • Halten Sie Abmachungen zur Betreuung, zum Unterhalt und zu Ausgleichszahlungen für Vorsorgelücken schriftlich in einem Konkubinatsvertrag fest.
  • Melden Sie sich bei der Pensionskasse und der Säule 3a ausdrücklich gegenseitig als begünstigte Personen für den Todesfall an und prüfen Sie zur weiteren Absicherung den Abschluss einer Lebensversicherung.
  • Errichten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag, um den anderen Elternteil innerhalb der Pflichtteile bestmöglich abzusichern.

 

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