Muss ich ins Gefängnis?
Bedingter Vollzug
Gemäss Artikel 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden (sogenannte bedingte Freiheits- oder Geldstrafe). Dies bedeutet, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafe nicht antreten muss und somit nicht unmittelbar ins Gefängnis kommt.
Günstige Prognose
Bei Ersttätern wird eine günstige Prognose vermutet.
Eine ungünstige Prognose, also die Gefahr von zukünftiger Straffälligkeit kann jedoch gegen eine bedingte Strafe sprechen. Hierzu wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es werden z.B. die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, insbesondere einschlägige Vorstrafen, und die weiteren relevanten Tatsachen beurteilt, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.
Probezeit
Das Gericht spricht im Falle einer bedingten Strafe aber eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aus, innert der sich der Verurteilte bewähren muss. Zusätzlich kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils.
Bewährung
Bewährt sich der Verurteilte während der Probezeit, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Nichtbewährung/Rückfall
Wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weiteren Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht, welches für die Beurteilung des neuen Delikts zuständig ist, die bedingte Strafe. Sind keine weiteren Taten zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf.
Zusätzlich kann das Gericht den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um die Hälfte der gerichtlich festgesetzten Dauer verlängern und für die verlängerte Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
Rückfalltäter
Absatz 2 des Artikels 42 StGB regelt die Situation von Rückfalltätern. Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, ist der Aufschub des Strafvollzugs nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Dies soll verhindern, dass Rückfalltäter erneut von einem Strafaufschub profitieren, es sei denn, es gibt besondere Gründe, die eine positive Prognose rechtfertigen.
Für die Beurteilung, ob eine positive Prognose vorliegt, ist unter anderem das Verhalten des Täters nach der Tat und während des Strafverfahrens relevant. Auch ein kooperatives Verhalten und Bemühungen zur Wiedergutmachung können positiv gewertet werden und die Prognose verbessern. Umgekehrt können mangelnde Einsicht oder fehlende Reue zu einer ungünstigen Prognose führen und somit den bedingten Strafvollzug ausschliessen.
Teilbedingte Strafen
Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und 3 Jahren kann das Gericht 6 Monate bis die Hälfte der Strafe aufschieben, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch hier setzt das Gericht eine Probezeit für den bedingten Teil der Strafe fest (auf Bewährung).
Halbgefangenschaft
Eine Freiheitsstrafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 7 Tagen bis zu 12 Monaten kann in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn
1. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und
2. wenn der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
Ziel der Halbgefangenschaft ist es, dass die verurteilte Person in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld bleiben kann, obwohl sie sich im Strafvollzug befindet. Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt (z.B. Arbeitslosenprogramm) werden fortgesetzt. Diese Tätigkeit muss während der gesamten Dauer der Haft ausgeübt werden.
Die Ruhe- und Freizeit (Abend, Nacht und das Wochenende) sind in der Anstalt zu verbringen.
Elektronische Fussfessel (Electronic Monitoring)
Verurteilte Personen können unter bestimmten Umständen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren im elektronisch überwachten Hausarrest statt im Gefängnis verbüssen.
Voraussetzung ist,
1. dass die verurteilte Person über eine Unterkunft verfügt,
2. einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht, und
3. keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder eine Straftat begehen könnte.
Fazit
Ob eine Person ins Gefängnis muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere ob die beschuldigte Person in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Dann ist eine bedingte Strafe nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
Sodann ist eine bedingte Strafe nur möglich bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren. Eine teilbedingte Strafe ist möglich bei Freiheitsstrafen von 1 bis 3 Jahren.
Bei Ersttätern mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und einer positiven Prognose wird der Strafvollzug in der Regel aufgeschoben. Bei Rückfalltätern ist ein Strafaufschub nur bei besonders günstigen Umständen möglich. Letztlich liegt es im Ermessen des Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, über den Strafvollzug zu entscheiden.
Im Vollzug stehen unter gewissen Voraussetzungen sowohl die Halbgefangenschaft (bei Freiheitsstrafen bis 12 Monate) als auch der Hausarrest (bei Freiheitsstrafen bis 3 Jahre) zur Verfügung.




