Strafregistereintrag – Was wird eingetragen und wie lange ist ein Eintrag sichtbar?
Das Strafregistergesetz (StReG) und die Strafregisterverordnung (StReV) regeln das elektronisch geführte Strafregister-Informationssystem VOSTRA. Beide Erlasse traten am 23. Januar 2023 in Kraft. Ein Eintrag kann im Berufs- und Privatleben erhebliche Folgen haben, etwa bei Bewerbungen oder Bewilligungsverfahren. Nicht jede in VOSTRA gespeicherte Information erscheint jedoch im Privatauszug.
Welche schweizerischen Urteile werden in VOSTRA eingetragen?
Dabei ist zwischen Erwachsenen und Jugendlichen zu unterscheiden:
- Bei Erwachsenen werden rechtskräftige schweizerische Grundurteile eingetragen, wenn sie ein bundesrechtliches Delikt betreffen, von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder einer Verwaltungsstrafbehörde stammen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (Art. 18 Abs. 1 StReG):
- Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens; ausgenommen sind insbesondere Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB sowie bestimmte militärstrafrechtliche Entscheide (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 StReG);
- Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine in Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 StReG genannte Massnahme angeordnet wurde;
- Schuldspruch wegen einer Übertretung, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG erfüllt ist, etwa eine Busse von mehr als CHF 5'000 oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden;
- Urteil gegen eine schuldunfähige Person wegen einer Übertretung, sofern ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet wurde (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 StReG).
- Bei Jugendlichen werden rechtskräftige schweizerische Grundurteile wegen eines bundesrechtlichen Verbrechens oder Vergehens eingetragen, wenn sie von einer zivilen Strafbehörde stammen und eine der folgenden Sanktionen enthalten (Art. 18 Abs. 2 StReG):
- Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG;
- Unterbringung nach Art. 15 JStG;
- ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG;
- Tätigkeitsverbot nach Art. 16a Abs. 1 JStG; bei Übertretungen genügt dieses Verbot für die Eintragung (Art. 18 Abs. 3 StReG);
- Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 16a Abs. 2 JStG; bei Übertretungen genügt dieses Verbot für die Eintragung (Art. 18 Abs. 3 StReG).
Rechtskräftige ausländische Grundurteile gegen Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit werden eingetragen, wenn:
- sie VOSTRA gestützt auf das Europäische Rechtshilfeübereinkommen, einen bilateralen Staatsvertrag oder durch eine Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;
- sie rechtskräftig sind und keine rein militärische Tat betreffen; und
- eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde (Art. 19 lit. d StReG):
- bei Erwachsenen:
- Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen, Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mindestens 120 Stunden;
- stationäre therapeutische Behandlung oder Verwahrung;
- Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot;
- bei Jugendlichen:
- Freiheitsentzug;
- Unterbringung oder ambulante Behandlung;
- Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot.
- bei Erwachsenen:
VOSTRA enthält somit nicht nur Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden auch bestimmte Übertretungsurteile, Urteile gegen schuldunfähige Personen und hängige Strafverfahren erfasst.
Bei Erwachsenen wird zudem ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach Bundesrecht verzeichnet. Dies gilt auch für ein Jugendstrafverfahren, das gegen eine Person weitergeführt wird, die das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 16 Abs. 1 lit. b StReG). Bei Jugendlichen wird ein hängiges Verfahren nur verzeichnet, wenn sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b StReG).
Bedeutet dies, dass Private jedes hängige Strafverfahren erkennen können?
Nein. Welche Daten sichtbar sind, hängt von der Auszugsart und vom gesetzlichen Zugangsrecht ab. Der Privat- und der Sonderprivatauszug enthalten keine hängigen Strafverfahren; diese sind nur in bestimmten Behördenauszügen sichtbar. Das StReG unterscheidet folgende Auszugsarten:
- Behördenauszug 1 (Art. 37 StReG): Er vermittelt den umfassendsten Zugang zu den Strafdaten, einschliesslich hängiger Strafverfahren und grundsätzlich der elektronischen Entscheidkopien. Die Daten erscheinen grundsätzlich bis zu ihrer Entfernung aus VOSTRA.
- Behördenauszug 2 (Art. 38 StReG): Er entspricht dem Behördenauszug 1, enthält aber keine elektronischen Kopien schweizerischer Grundurteile und nachträglicher Entscheide.
- Behördenauszug 3 (Art. 39 StReG): Er entspricht dem Behördenauszug 2, enthält aber keine hängigen Strafverfahren.
- Behördenauszug 4 (Art. 40 StReG): Er enthält ausgewählte Grundurteile und nachträgliche Entscheide sowie hängige Strafverfahren. Verurteilungen erscheinen grundsätzlich kürzer als im Behördenauszug 3.
- Privatauszug (Art. 41 StReG): Er entspricht dem Behördenauszug 4, enthält aber keine hängigen Strafverfahren.
- Sonderprivatauszug (Art. 42 StReG): Er enthält nur Urteile, bei denen ein in Art. 42 Abs. 1 lit. b oder c StReG genanntes Tätigkeitsverbot oder Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wurde, solange das Verbot wirksam ist.
Die Auszugsart entscheidet somit darüber, welche Daten sichtbar sind. Für Private ist vor allem der Privatauszug relevant. Seine Einträge erscheinen grundsätzlich kürzer als in den Behördenauszügen 1–3. Der Sonderprivatauszug enthält demgegenüber nur bestimmte Verbote und die damit verknüpften Urteile. Die häufigsten Erscheinungsfristen im Privatauszug sind:
| Sanktion | Erscheinungsdauer im Privatauszug | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Nicht widerrufene bedingte oder teilbedingte Strafe (ohne stationäre Massnahme) | Bis zum Ablauf der Probezeit; bei Bewährung erscheint das Urteil danach grundsätzlich nicht mehr | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG |
| Unbedingte Geldstrafe | Grundsätzlich 6 Jahre und 8 Monate ab Rechtskraft | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. a sowie Art. 38 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. a StReG |
| Urteil, das einzig eine Busse wegen eines Verbrechens oder Vergehens enthält | Zwei Jahre ab Eröffnung des Urteils, sofern Bewährung eingetreten ist | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. c StReG |
| Unbedingte oder nachträglich widerrufene Freiheitsstrafe unter einem Jahr | Zwei Drittel der Summe aus Strafdauer und 10 Jahren | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. a sowie Art. 38 Abs. 3 lit. a Ziff. 3 und Abs. 4 lit. a StReG |
| Unbedingte oder nachträglich widerrufene Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren | Zwei Drittel der Summe aus Strafdauer und 15 Jahren | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. a sowie Art. 38 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 und Abs. 4 lit. a StReG |
| Unbedingte oder nachträglich widerrufene Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren | Zwei Drittel der Summe aus Strafdauer und 20 Jahren | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. a sowie Art. 38 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und Abs. 4 lit. a StReG |
| Lebenslange Freiheitsstrafe | Bis zum Tod | Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. a letzter Satz StReG |
Die Tabelle zeigt nur die Grundregeln. Landesverweisungen, Tätigkeitsverbote, Massnahmen oder weitere eingetragene Urteile können die Erscheinungsdauer verlängern (Art. 40 Abs. 3 lit. a–g StReG). Ein Urteil kann zudem aus dem Privatauszug verschwunden sein, obwohl es in einem Behördenauszug noch erscheint oder weiterhin in VOSTRA gespeichert ist. Unsere Strafrechtsexpert:innen, darunter zwei Fachanwälte SAV Strafrecht, beraten Sie gerne zu den konkreten Folgen eines Eintrags und zu den massgebenden Fristen.



