Verlegung einer Dienstbarkeit
Erfordernis der Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten sind heute auf einer Vielzahl von Grundstücken anzutreffen. Oftmals geht mit einer Dienstbarkeit keine schwerwiegende oder gar wertvermindernde Belastung einher. Häufig geht es nur darum, unter dem Boden verlaufende Wasser- oder Abwasserleitungen rechtlich zu sichern. Denn damit ein Grundstück erschlossen ist und bebaut werden kann, muss eine hinreichende Zufahrt bestehen und das Grundstück über eine Wasser- und Energiezuleitung sowie eine Abwasserableitung verfügen. Die Groberschliessung obliegt der öffentlichen Hand, die dafür zu sorgen hat, dass sich in der Nähe eines Grundstücks eine Strasse sowie Hauptstränge für Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen befinden. Die Feinerschliessung hingegen ist Sache der Grundeigentümer. Da nicht jedes Grundstück direkt an einer Strasse liegt, muss diese Erschliessung oft über Drittgrundstücke erfolgen, was mit Dienstbarkeiten geregelt wird.
Voraussetzungen für eine Verlegung
Gemäss Art. 742 ZGB kann der Eigentümer eines belasteten Grundstücks die Verlegung einer Grunddienstbarkeit verlangen. Dazu müssen aber ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Verlegung durch den Grundeigentümer sogar klageweise durchgesetzt werden, wenn sich die Dienstbarkeitsberechtigten der Verlegung widersetzen. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Teilbeanspruchung
Eine Dienstbarkeit beschlägt oftmals nicht das gesamte Grundstück, sondern nur einen ganz bestimmten Bereich einer Liegenschaft. So verläuft etwa ein Wegrecht regelmässig über einen bestimmten Weg oder eine bestimmte Strasse, und erlaubt ein Leitungsrecht das Erstellen einer Leitung in der Regel nur auf einer genau bestimmten Linienführung, welche meist mit einem zur Dienstbarkeit gehörenden Plan festgelegt ist. Diese Teilbeanspruchung ist eine Grundvoraussetzung für eine Verlegung der Dienstbarkeit. Wenn sich eine Dienstbarkeit auf das gesamte Grundstück bezieht (z.B. eine Baubeschränkungsdienstbarkeit), ist eine Verlegung in der Regel nicht möglich.
Interesse
Der belastete Eigentümer muss einen sachlichen Grund für die beanspruchte Verlegung geltend machen. Dies kann beispielsweise in einem Bauvorhaben oder einer besseren Nutzbarkeit seines Grundstücks liegen. Generell reicht es, wenn Interesse bloss wirtschaftlicher Natur vorliegt. Sogar rein ästhetische oder gar luxuriöse Interessen sind ausreichend, um eine Verlegung zu rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht ist es auch nicht erforderlich, dass die Dienstbarkeit an der jetzigen Stelle zu einer zusätzlichen Erschwerung führt. Es muss somit schlichtweg ein schützenswertes Interesse vorliegen und damit die Verlegung nicht beispielsweise aus rein schikanösen Gründen verlangt werden.
Tragung der Kosten
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss sämtliche Kosten der Verlegung vollständig übernehmen. Dies umfasst grundsätzlich alle mit der Verlegung der Dienstbarkeit zusammenhängenden Kosten, somit bei einer Verlegung einer Leitung beispielsweise die Grabarbeiten und der Einbau der neuen Leitung. Aufgrund der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die berechtigten Eigentümer sich an einer damit verbundenen Aufwertung – z.B. wenn die Leitung ohnehin ihr Lebensende erreicht hätte und hätte ersetzt werden müssen – zu beteiligen haben. Grundsätzlich erfolgt die Verlegung aber im Interesse des belasteten Eigentümers, weshalb auch bei dessen Mitbenützung einer Leitung oder eines Wegs nicht einfach der möglicherweise in der Dienstbarkeit enthaltene Kostenteiler für die Verlegung zur Anwendung gelangt.
Keine Erschwerung der Dienstbarkeitsausübung
Die neue Ausübungsstelle darf für den Berechtigten «nicht weniger geeignet» sein. Geringfügige Komforteinbussen (wie ein etwas längerer Weg) muss der Berechtigte hinnehmen, unzumutbare Verschlechterungen jedoch nicht. Nötigenfalls ist durch das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Belasteten an der Verschiebung und dem Nachteil der Dienstbarkeitsberechtigten vorzunehmen. Auch diese Interessenabwägung darf allerdings nicht dazu führen, dass die Berechtigten einen erheblichen Nachteil hinnehmen müssten, nur geringfügige Verschlechterungen sind zu tolerieren, da das Bundesgericht eine «engherzige Anwendung» der Bestimmung für richtig hält. Was genau allerdings als Verschlechterung gilt, muss für jeden Fall gesondert betrachtet werden. Auf jeden Fall stellt es noch keine unzumutbare Verschlechterung dar, wenn ein bestehender Fussweg durch die Verlegung geringfügig länger wird, wenn damit nicht weitergehende Nachteile für die Berechtigten verbunden sind.
Vorgehen
Grundsätzlich hat der Dienstbarkeitsbelastete die Zustimmung der Berechtigten zur Verlegung einzuholen, eine eigenmächtige Verlegung ist unzulässig. Verweigern die Berechtigten ihre Zustimmung zur Verlegung, muss der Belastete nötigenfalls das Gericht anrufen. Dabei kann der Berechtigte auch verlangen, dass ein allenfalls im Grundbuch eingetragener Verlauf/Standort der Dienstbarkeit verlegt wird, so dass dieser auch gegenüber gutgläubigen Dritten gilt.
Ausnahme Notleitungsrecht
Nicht nach Art. 742 ZGB beurteilt sich hingegen die Verlegung von Notleitungsrechten. Notleitungsrechte sind Leitungsdienstbarkeiten, welche ein Eigentümer gemäss Art. 691 ZGB dulden muss, da ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Wird eine Leitung (Wasser, Gas, Elektrizität) im Rahmen des gesetzlichen Nachbarrechts als Notleitung oder gestützt auf das gesetzliche Durchleitungsrecht durch ein fremdes Grundstück geführt, greift bei einer geforderten Änderung der Verhältnisse Art. 693 ZGB. Anders als bei Dienstbarkeiten gemäss Art. 730 ff. ZGB sind solche Notleitungsrechte nicht vertraglich, sondern aufgrund einer Notlage des Nachbarn zwangsweise errichtet worden.
Anders als bei zweiseitig, vertraglich eingeräumten Belastungen ist das Notleitungsrecht somit möglicherweise zwangsweise gegen den Willen des Belasteten errichtet worden. Wenn nun der Belastete diese Belastung verlegen will, trägt Art. 693 ZGB der besonderen Situation Rechnung, indem die Kosten der Verlegung grundsätzlich durch den Berechtigten zu tragen sind.
Im Gegensatz zur Regelung von Art. 742 ZGB ist aber erforderlich, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem belasteten Grundstück den Eigentümer berechtigt, die Verlegung der Leitung zu verlangen. Mit anderen Worten muss die Änderung nach der Eintragung des Notleitungsrecht entstanden sein. Dies wird allerdings auch dann anzunehmen sein, wenn z.B. der Grundstücksteil, über welchen die Leitung verläuft, neu baulich genutzt werden soll.
Zudem ist auch eine Ausnahme von der Kostentragung durch den Berechtigten vorgesehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. So ist beispielsweise dann eine Kostenbeteiligung des Belasteten vorgesehen, wenn er selbst seinerzeit bei Geltendmachung des Notleitungsrechts den Verlauf der Leitung bestimmt hat und diesen nun ändern will, oder wenn er die Leitung ebenfalls mitbenutzt. In der Regel wird das Gericht über die Kostentragung zu entscheiden haben, wenn sich die Parteien nicht einigen können.
Sollte auf Ihrem Grundstück eine Dienstbarkeit eingetragen sein, deren Verlegung Sie prüfen möchten, ist es ratsam, sich frühzeitig von einem Baurechtsspezialisten beraten zu lassen, um die optimale Vorgehensweise genauer zu prüfen.



